(aktualisiert am 27.04.2020)

Gründungszuschuss aus der Arbeitslosigkeit

Gründungszuschuss der Arbeitsagentur bei ALG I

Arbeitslose, die sich hauptberuflich selbstständig machen wollen, können (d.h. kein Rechtsanspruch mehr seit 28.12.2011) zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss nach § 93 SGB III für die Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus (mindestens 1 Tag arbeitslos) erhalten. Es muss allerdings noch ein Restanspruch von

  • mind. 150 Tagen

Arbeitslosengeld I (ALG I) bestehen. Höhe des Zuschusses:

  • Phase I: 
    • 6 Monate wie Arbeitslosengeld plus mtl. 300 €
    • Noch vor Ablauf der Phase I muss
      • Antrag auf Phase II gestellt werden
      • mit Beschreibung der unternehmerischen Aktivitäten in den letzten 5 Monaten schriftlich und in Zahlen
      • sowie Ausblick auf die Geschäftsentwicklung der nächsten Monate
      • und Rentabilitätsvorschau auf das gesamte nächste Jahr
      • Die Verlängerung muss im Gegensatz zum ursprünglichen Stelle zwar nicht durch eine fachkundige Stelle beurteilt werden, aber es könnte die Erfolgs-Chancen sicher erhöhen.
  • Phase II:
    • 9 Monate danach mtl. 300 €, wenn hauptberuflich selbständig 

 

Berechnung des ALG I: Rechner der Arbeitsagentur 

Achtung: Sperrfristen bei Selbstkündigung! (meist 12 Wochen).

 

Weitere Voraussetzungen:

  • Zeitlicher Umfang der selbständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen
  • Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung (z.B. durch CCU)
  • Darlegung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
    • Fachliche oder unternehmerische Qualitfikationsnachweise,
    • Berufserfahrung oder
    • Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung
  • keine Ruhenstatbestände nach § 156 bis § 159 SGB III (§ 93 Abs. 3 SGB III):
    • Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
    • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld
    • Rente wegen voller Erwerbsminderung
    • Altersrente etc.
    • Bezug von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
    • diverse Fälle der Entlassungsentschädigung (z.B. ab dem Tag der Aufhebungsvereinbarung plus dem Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist)
    • Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (i.d.R. 12 Wochen)
    • Sperrzeit bei Arbeitsablehnung
    • Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen
    • Sperrzeit bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme
    • Sperrzeit bei Abbruch eines Integrations-/Sprachkurses
    • Sperrzeit bei Meldeversäumnis
    • Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung
    • usw.
  • 24 Monate Abstand zu voriger Förderung (§ 93 Abs. 4 SGB III), jedoch auch weniger bei besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe
  • kein Anspruch auf Regelaltersrente (§ 93 Abs. 5 SGB III)
  • Informationen:

 

(Weitere Informationen bei der www.arbeitsagentur.de und bei Ihrem persönlichen Arbeitsberater der Arbeitsagentur in Ihrem Wohnbezirk)

Einstiegsgeld bei Hilfebedürftigkeit - ALG II

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann (§ 16b Abs. 1 SGB II)

  • erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB)
  • bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
  • oder selbständigen Erwertbstätigkeit
  • ein Einstiegsgeld erbracht werden,
  • wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Das Einstiegsgeld

  • kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
  • wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchsten 24 Monate erbracht. (§ 16b Abs. 2 SGB II)
  • kann einzelfallbezogen bemessen werden
  • oder auch pauschal bei besonders zu fördernden Personengruppen

Einzelfallbezogene Bemessung:

  • monatlich zu bestimmender Grundbetrag,
  • ggf. Ergänzungsbetrag aufgrund vorheriger Dauer der Arbeitslosigkeit und
  • ggf. Ergänzumgsbetrag, der in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft bestimmt wird.
  • Bei der Bestimmung des monatlichen Grundbetrags ist der für den ELB maßgebende Regelbedarf zu berücksichtigen.
  • Der Grundbetrag darf bis zu 50% des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II
  • Der erste Ergänzungsbetrag (Arbeitslosigkeit), der die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit berücksichtigt soll den Grundbetrag in zwei Fällen ergänzen: (1) bei vorherigen Arbeitslosigkeit von mind. zwei Jahren, (2) bei einer vorherigen Arbeitslosigkeit von sechs Monaten, wenn besondere in der Person liegende Hemmnisse für die Eingliederung in Arbeit vorliegen. In beiden Fällen entspricht der Ergänzungsbetrag 20% des vollen Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
  • Der zweite Ergänzungsbedarf (Bedarfsgemeinschaft) bestimmt sich in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Dabei wird jedes weitere leistungsberechtigte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (jedoch nicht der Haushaltsgemeinschaft) gleichermaßen berücksichtigt. Der Betrag für diesen Zuschlag wird je zusätzliche leistungsberechtigter Person auf 10% des vollen Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt.

Pauschalierte Bemessung:

  • zur einheitlichen zielgruppenspezifische Förderung
  • insbesondere Langzeitarbeitslose
  • Leistungsberechtigte mit gesundheitlichen Einschränkungen
  • Leistungsberechtigte mit Migrationshintergrund
  • Altere, Alleinerziehende und Frau in Partner-Bedarfsgemeinschaften mit und ohne Kinder
  • oder dezentral andere Personengruppen
  • Förderhöchstgrenze beträgt 75% des regelbedarfs

Weitere Anforderungen und Bestimmungen:

  • Antragsteller muss erwerbsfähiger Leistungsberchtigter sein
  • Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung
  • auch im unmittelbaren Anschluss an eine Eingliederungsmaßnahme oder im direkten Anschluss an die Elternzeit
  • Antragstellung vor der tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit
  • Vorangegangene Bewilligung von Einstiegsgeld schließt grundsätzlich eine erneute Förderung bei Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit nciht aus

Selbständige Tätigkeit ist hauptberuflcih,

  • wenn sie mind. 15 Std./Woche umfasst
  • und wenn nicht andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe der zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden.
  • Ergänzend müssen die erzielten Einnahmen die Haupteinnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit.