(aktualisiert 23.02.2012)

Einlagensicherung

Die Einlagensicherung war zu Anfang der Finanzkrise unübersichtlich, uneinheitlich und ineffizient. Mittlerweise wurden einige zaghafte Schritte zur Reform unternommen. Viel hat sich allerdings nicht geändert, besonders wenig in Deutschland.

 

Übersicht:

  • System der Einlagensicherung
    • Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
    • Gesetzliche Sicherungssysteme
    • Freiwillige Sicherungssysteme
    • Staatsgarantie
  • Grenzen der Einlagensicherung
    • Nicht gesicherte Anlagen
    • Nicht gesicherte Kunden
    • Nicht gesicherte Banken
  • Vielfalt der Sicherungeinrichtungen
    • Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
    • Einlagensicherungsfonds der privaten Banken
    • Garantiefonds und Garantieverbund der Genossenschaftsbanken
    • Haftungsverbund der Sparkassen
    • Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
    • Einlagensicherungsfonds der öffentlichen Banken
    • Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.
    • Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
  • Einlagensicherung International
    • USA, Kanada
    • Europäischer Wirtschaftsraum
    • EU

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten keine Rechtsberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

System der Einlagensicherung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

 

Das EAEG vom 16.07.1998 ist die Grundlage für die deutsche Einlagensicherung und regelt im wesentlichen folgende Themen:

  • Begriff der Institute § 1 Absatz 1
    • Bestimmte Einlagenkreditinstitute
    • Bestimmte andere Kreditinstitute
    • Bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute
    • Bestimmte Kapitalanlagegesellchaften
  • Begriff der Einlagen § 1 Absatz 2
  • Sicherungpflicht der Institute § 2
  • Entschädigungsanspruch § 3
  • Umfang des Entschädigungsanspruchs § 4
  • Keinen Entschädigungsanspruch haben ... § 4 Absatz 2
  • Entschädigungsverfahren § 5
  • Entschädigungseinrichtungen § 6
  • Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 13
Einlagen sind Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines (bestimmten) Einlagenkreditinstituts ergeben und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 4 deer Richtlinie 85/611 EWG vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen fr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Abl. EG Nr. L375 S. 3) erfüllen, sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln. Beispiele:
  • Einlagen von "Nichtbanken" (Privatpersonen, Personengesellschaften - auch BGB-Gesellschaft - und kleine Kapitalgesellschaften), insbesondere...
    • Sichteinlagen
    • Termineinlagen
    • Spareinlagen, auf den Namen lautende Sparbriefe
    • Einlagen in Euro oder in Währungen von EU-Staaten
    • Zinsen ab Eintritt des Entschädigungsfalls
  • Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, z.B. 
    • Namensschuldverschreibungen und ähnliches
  • Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften, z.B.
    • Dividenden
    • Ausschüttungen
    • Verkaufserlöse

Die Einlagensicherung des EAEG ist begrenzt auf:
  1. den Gegenwert von 50.000 € der Einlagen sowie
  2. 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 € (d.h. 10 % Selbstbeteiligung)

Gesetzliche Sicherungssysteme

Auf der Grundlage des EAEG haben sich folgende gesetzliche Sicherungssysteme entwickelt:
  • EdB Entschädigungseinrichtung der Deutschen Banken GmbH
  • EdÖ Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
  • EdW Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen für ...
    • Wertpapierhandelsbanken
    • Finanzdienstleistungsinstitute
    • Kapitalanlagegesellschaften
    • Kreditinstitute, die kein Einlagenkreditinstitut sind

Freiwillige Sicherungssysteme

Neben der gesetzlichen Einlagensicherung nach EAEG bstehen freiwillige Sicherungssysteme:
  • Institutssicherungen der Genossenschaftbanken und Sparkassen
    • Sicherungseinrichtung des BVR
      • 100 % Sicherung der Einlagen
      • alle Währungen
      • auch Inhaberschuldverschreibungen
    • Sparkassenfondsausgleich mit Haftungsverbund
      • 100 % Sicherung der Einlagen
      • alle Währungen
      • auch Inhaberschuldverschreibungen
  • freiwillige Einlagensicherungsfonds
    • Einlagensicherungsfonds privater Banken
      • je Einleger bis zu 30 % des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank
      • alle Währungen
      • Inhaberschuldverschreibungen nicht geschützt
    • Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.
      • 100 % Sicherung der Einlagen
      • Inhaberschuldverschreibungen nicht geschützt
    • Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.
    • Einlagensicherungsfonds für Bank-Bausparkassen

Staatsgarantie

Am 5.10.2008 gab Kanzlerin Merkel vor dem Hintergrund ähnlicher Maßnahmen anderer Länder in der EU eine Garantie für Einlagen ab:
  • Garantie im Wert von 800 bis 1.200 Mrd € für
    • Spareinlagen
    • Termingeldeinlagen
    • Girokontoeinlagen
  • dauerhaft und unbegrenzt, aber nicht gesetzlich geregelt
  • nur bei deutschen Banken, die einem der deutschen Einlagensicherungsfonds angehören
Nicht unter die Staatsgarantie fallen:
  • Banken, die ihren Sitz in einem anderen Land haben
  • Banken mit Hauptsitz im Ausland und einer Zweigstelle in Deutschland, die nicht im freiwilligen Einlagensicherungsfonds engagiert sind.
  • Aktien, Anleihen, Investmentfonds und Zertifikate (Banken verwahren diese nur und müssen sie auf ein anderes Institut übertragen)

Grenzen der Einlagensicherung

Nicht gesicherte Anlagen

 

Durch das EAEG nicht geschützt sind beispielsweise:
  • Einlagen in Währung von Nicht-EU-Staaten (USA, CH etc.)
  • Inhaberpapiere der eigenen Bank, Bankaktien
  • Genussscheine
  • Staatspapiere, Staatsanleihen
  • Pfandbriefe
  • Zertifikate, Inhaberschuldverschreibungen etc.
  • Depots (es besteht jedoch Herausgabeanspruch)
Jedoch bieten die speziellen Sicherungseinrichtungen möglicherweise Schutz (zum Beispiel bei Schuldscheinen oder Nicht-EU-Währungen) über den Umfang des EAEG hinaus.

Nicht gesicherte Kunden

Durch das EAEG nicht geschützt sind die Einlagen folgender Kunden:
  • Kreditinstitute
  • Finanzdienstleister
  • Versicherungen
  • Kapitalanlagegesellschaften
  • mittlere und große Kapitalgesellschaften
  • öffentliche Hand

Jedoch sind die o.g. Kunden eventuell über den (freiwilligen) Einlagensicherungsfonds privater Banken oder die einzelnenen Sicherungseinrichtungen anderer Institute geschützt.

 

Nicht durch deutsche, gesetzliche Einlagensicherung

gesicherte Banken

 

  • Zweigniederlassungen ausländischer Banken mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums EWR
    • nach ausländischer Einlagensicherung
    • jedoch oft in deutscher, freiwilliger Einlagensicherung
  • Auslandsbanken ohne Niederlassung in Deutschland
    •  nach ausländischer Einlagensicherung

Vielfalt der Sicherungseinrichtungen

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

 

Die EdB beschreibt sich selbst wie folgt:

 

"Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform.

Daneben gibt es für die öffentlich-rechtlichen Institute die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) und für sonstige Finanzdienstleister die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Neben der EdB besteht für die Kreditinstitute in privater Rechtsform auf freiwilliger Basis der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.

Die EdB ist eine hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. Ihr sind mit Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen vom 24. August 1998 aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EAEG genannten privatrechtlichen Institute zugewiesen worden.

Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

Die hierfür erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der zugeordneten Institute aufgebracht. Sie bilden ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, das von der EdB verwaltet wird.

Die EdB nimmt als beliehene Unternehmerin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der EdB ist das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528). Mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sind die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 135/5 vom 31. Mai 1994, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/14/EG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 68/3 vom 13. März 2009), und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über die Systeme für die Entschädigung der Anleger (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 84/22 vom 26. März 1997) umgesetzt worden. Hiermit ist ein europaweit einheitliches System für die Entschädigung von Einlegern und Anlegern geschaffen worden.

 

Schutzumfang

Der Schutzumfang ist in § 4 und § 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) geregelt. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) schützt:

 

  1. Einlagen bis zu einer Höhe von 50.000 € sowie
  2. 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den Gegenwert von 20.000 €.

 

 

Ab dem 31. Dezember 2010 werden durch die EdB Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 € gesichert.

Der Einlagenschutz schließt neben sämtlichen Einlagenarten - im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen - auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt.

Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Einlagen nicht auf Euro oder die Währung eines EU-Mitgliedstaates lauten.

Eine Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.

 

 

Häufig gestellte Fragen

Bis zu welcher Höhe sind meine Einlagen durch die EdB abgesichert?
Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 50.000 € pro Person und pro Kreditinstitut.
Ab dem 31. Dezember 2010 beträgt die Sicherungsgrenze 100.000 €.

Wie werden Wertpapiergeschäfte durch die EdB geschützt?
Die EdB schützt 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, den Gegenwert von 20.000 €. Eine Entschädigung aus Wertpapiergeschäften kommt dann in Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht im Stande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapiere zurückzugeben.

Wer wird von der EdB geschützt?
Grundsätzlich hat der Gläubiger eines Kreditinstituts im Entschädigungsfall einen Anspruch auf Entschädigung gegen die EdB. Dazu zählen alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften.

Nicht geschützt sind jedoch nach § 3 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) unter anderem die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie Einlagen der öffentlichen Hand.

Welche Kreditinstitute sind der EdB zugewiesen?
Private Banken und Bausparkassen, die eine deutsche Banklizenz haben und das Einlagenkreditgeschäft betreiben, sind der EdB zugewiesen. Eine Liste der aktuell zugewiesenen Banken können Sie hier abfragen:

Liste der zugewiesenen Banken

Was ist, wenn ich meine Bank nicht in dem Verzeichnis der zugewiesenen Institute finde?
In diesem Fall prüfen Sie bitte zuerst, ob Sie bei Ihrer Suche den vollständigen Namen der Bank verwendet haben.

Befindet sich das gesuchte Institut nicht unter seinem vollen Namen in dem Verzeichnis zugewiesener Institute, gehört es der EdB nicht an.

Handelt es sich bei dem von Ihnen gesuchten Institut um eine Sparkasse, eine Volks- und Raiffeisenbank, eine öffentliche Bank oder eine private Bausparkasse, wenden Sie sich bitte an die folgenden Verbände: (Siehe Einlagensicherungsfonds der privaten Banken).

Handelt es sich bei dem von Ihnen gesuchten Institut um die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank können wir Ihnen leider keine verbindliche Auskunft hinsichtlich der Höhe der Einlagensicherung geben. Nähere Auskünfte erfragen Sie bitte bei der jeweils zuständigen nationalen Entschädigungseinrichtung zum Beispiel (Siehe Einlagensicherungsfonds der privaten Banken).

Sind auch Einlagen bei Zweigniederlassungen im Ausland geschützt?
Einlagen, die bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland (z.B. Aareal Bank AG Filiale Dublin oder ING DiBa Direktbank Austria) gehalten werden, sind im Rahmen der deutschen Sicherungsgrenze geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Bankkunde hat.

Welche Einlagen werden von der EdB gesichert?
Der Einlagenschutz umfasst Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate, werden hingegen nicht geschützt.

Sind auch Konten in Fremdwährungen geschützt?
Der Entschädigungsanspruch besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) nur, wenn die Einlagen auf Euro oder die Währung eines EU-Mitgliedstaates lauten.

Umfasst der Entschädigungsanspruch auch Zinsen?
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) umfasst die Entschädigung im Rahmen der Obergrenze von 50.000 € auch Ansprüche auf Zinsen. Diese Ansprüche entstehen ab dem Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung dafür ist, das ein vertraglicher Anspruch des Kunden auf Verzinsung seiner Einlagen besteht.

Werden auch Zertifikate geschützt, wenn die emittierende Bank in Insolvenz geht?
Nein, denn bei Zertifikaten handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die die EdB grundsätzlich nicht schützt.

Wird mein Depot (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate etc.) von der EdB geschützt?
Wertpapiere schützt die EdB grundsätzlich nicht, hierzu besteht auch kein Grund. Depots werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber im Eigentum des Kunden. Im etwaigen Insolvenzfall können Sie die Wertpapiere schriftlich bei Ihrer Bank herausverlangen oder Ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern der Bank keine Sicherungsrechte zustehen.

Sie können daher auch während eines Moratoriums jederzeit die Herausgabe der Ihnen gehörenden Papiere verlangen. Die Bank darf trotz des Zahlungs- und Veräußerungsverbotes diesem Begehren nachkommen, da ihr die Herausgabe fremder Sachen nicht verwehrt ist.

Wie sind Gemeinschaftskonten, z.B. von Ehegatten, geschützt?
Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf Einlagen mit dem Gegenwert von 50.000 € pro Kunde. Gemäß § 4 Abs. 5 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) ist bei Gemeinschaftskonten für die Obergrenze der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Bei der Berechnung des Einlagenschutzes sind eventuell vorhandene Einzelkonten der Ehegatten zu berücksichtigen.

Wie werden Konten von BGB-Gesellschaften (GbR) behandelt?
Konten von BGB-Gesellschaften sind nicht als Gemeinschaftskonten der Gesellschafter, sondern als ein Konto der Gesellschaft zu betrachten. Die BGB-Gesellschaft hat insoweit einen eigenen Entschädigungsanspruch, der auf 50.000 € begrenzt ist.

Wie werden Treuhandkonten geschützt?
Bei Treuhandkonten, welche ein Kontoinhaber für einen Dritten angelegt hat, wird gemäß § 4 Abs. 6 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) hinsichtlich der Sicherungsgrenze nicht auf den Kontoinhaber, sondern auf den Dritten als Einleger abgestellt, sofern das Treuhandverhältnis eindeutig als solches gekennzeichnet ist.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Entschädigung durch die EdB?
Gemäß § 3 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) haben Gläubiger eines Kreditinstituts im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.

Was ist ein Moratorium?
Ein Moratorium ist ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot im Sinne von § 46a KWG, das durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), verhängt wird. Dadurch ist die Bank gehindert Gelder anzunehmen und auszuzahlen. Die Bank darf lediglich Zahlungen entgegennehmen, die zur Tilgung von Schulden bestimmt sind.

Wann tritt der Entschädigungsfall ein?
Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu dem Ergebnis, dass die Bank nicht in der Lage ist, ihre Einlagen zurückzuzahlen, oder dauert das Moratorium bereits sechs Wochen an, stellt sie den Entschädigungsfall fest. Erst dann kann die EdB ihre Tätigkeit aufnehmen und damit beginnen, die Einleger zu entschädigen. Diese werden unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert.

Wie läuft die Entschädigung durch die EdB ab?
Sofern der Entschädigungsfall bei einer der EdB zugewiesenen Bank festgestellt wird, wird die EdB die Einleger entschädigen. Dazu wird jeder Kunde unverzüglich angeschrieben und über den Entschädigungsfall informiert. Die Entschädigung erfolgt, wenn der Einleger einen dem Schreiben beigefügten Bogen zur Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche, in dem sein Guthaben inklusive Zinsen bereits eingefügt ist, zurück gesandt hat. Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruches gehen die Ansprüche des Einlegers gegen das Kreditinstitut auf die EdB über.

Bei Kreditinstituten, die sowohl der EdB zugewiesen sind als auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mitwirken, erfolgt die Entschädigung für beide Sicherungseinrichtungen “aus einer Hand“. Dafür beauftragt die EdB den Einlagensicherungsfonds mit der Abwicklung der Entschädigungsaktion, der dann gegenüber den Einlegern auch im Namen der EdB tätig wird.

Wie lange dauert es, bis ich mein Geld wiederbekomme? Muss ich dabei irgendwelche Fristen beachten?
Die EdB hat gemäß § 5 Abs. 4 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) angemeldete Ansprüche, die auf die Entschädigung von Einlagen gerichtet sind, unverzüglich zu prüfen und spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen.

Ab dem 31. Dezember 2010 hat sie ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche in längstens 30 Arbeitstagen zu erfüllen, wenn diese die Entschädigung von Einlagen betreffen. Bei der Anlegerentschädigung, also dem Schutz von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, bleibt es bei der 3-Monats-Frist.

Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdB anzumelden. Nach dieser Frist kann ein Entschädigungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach fünf Jahren.

Woher bekommt die EdB ihre Mittel?
Die EdB erhebt jährlich Beiträge unter ihren Mitgliedern, die in ein Sondervermögen fließen, aus denen die Einleger im Entschädigungsfall Zahlungen erhalten. Die Einzelheiten der Beitragserhebung regelt die Beitragsverordnung der EdB.

Die EdB ist gesetzlich dazu verpflichtet, die für die Entschädigung angesammelten Mittel nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind."

(Quelle: www.ebd-banken.de, Stand 26.01.2010)

Einlagensicherungsfonds der privaten Banken

 

Der Bankenverband (Bundesverband Deutscher Banken) beschreibt seinen Einlagensicherungsfonds in folgenden Worten:

 

"Durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sind die Guthaben jedes einzelnen Kunden bei den privaten Banken bis zur Höhe von 30% des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses voll gesichert. Dieser Schutz umfasst alle „Nichtbankeneinlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt.

 

Einlagen von Kunden bei Banken in Deutschland werden durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken geschützt. Der Fonds wird von mehr als 180 Banken getragen. Die Liste der Mitglieder ist im Internet unter www.bankenverband.de/einlagensicherung abrufbar. Seit mehr als 30 Jahren wurden alle betroffenen Privatkunden voll umfänglich entschädigt.

1. Wie arbeitet der Einlagensicherungsfonds?
Der Einlagensicherungsfonds erhebt bei seinen Mitgliedern eine regelmäßige jährliche Umlage, durch die er sich finanziert. Kommt es zu einem Entschädigungsfall, werden die Einlagen, also die Kundengelder, durch den Fonds zurückbezahlt. Der Fonds tritt dafür anstelle der Kunden im Insolvenzverfahren der Bank auf. Da die Insolvenzquoten bei Banken in der Regel relativ hoch sind, bekommt der Fonds einen Teil seiner Entschädigungsleistungen zurück.

2. Wie hoch sind die Sicherungsgrenzen?
Einlagen von Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften bis zu einer Höhe von maximal 50.000 € deckt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ab. Gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) gehören deutsche Banken, welche das Einlagengeschäft in privater Rechtsform betreiben, der Entschädigungseinrichtung qua Gesetz an.

Darüber hinaus können die privaten Banken freiwillig im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mitwirken. Der Schutz des Einlagensicherungsfonds beginnt dort, wo die Sicherung der EdB aufhört. Er übernimmt im Falle der Insolvenz eines mitwirkenden Institutes die Einlagenteile, welche die 50.000 Euro-Grenze übersteigen, bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Der Einlagensicherungsfonds schützt alle „Nichtbankeneinlagen“, also auch die Guthaben von Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen.

Die Sicherungsgrenze entspricht 30 % des haftenden Eigenkapitals. Das Mindesteigenkapital einer Bank liegt in Deutschland bei 5 Mio €. In diesem Fall wären also bereits pro Anleger 1,5 Mio € geschützt. Die Sicherungsgrenzen der einzelnen Banken können im Internet abgerufen werden.

3. Was schützt der Fonds?
Der Fonds schützt die Einlagen der Kunden. Also das Geld, das sie auf dem Girokonto, dem Sparbuch oder als Termingeld angelegt haben. Zudem sind Sparbriefe geschützt, die auf den Namen des Kunden lauten. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt.

4. Werden Aktien und Investmentfonds auch geschützt?
Das ist nicht notwendig. Aktien und Fonds werden von der Bank nur im Depot verwahrt, bleiben aber im Eigentum des Kunden. Die Wertpapiere können also jederzeit auf eine andere Bank übertragen werden. Auch während des Moratoriums, sofern der Bank keine Sicherungsrechte daran zustehen.

5. Was ist ein Moratorium?
Das Moratorium kann man sich wie eine Käseglocke vorstellen, die die Aufsicht über die Bank stülpt. Nichts geht mehr raus und nichts geht mehr rein. Die Bank darf lediglich Zahlungen entgegennehmen, die zur Tilgung von Schulden bestimmt sind. Das Moratorium wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhängt, um zu prüfen, ob nicht doch eine Möglichkeit besteht, die Bank am Leben zu erhalten.

6. Wann tritt der Entschädigungsfall ein?
Kommt die BaFin zu dem Ergebnis, dass für die Bank keine Chance besteht, die Geschäfte fortzuführen, oder dauert das Moratorium bereits sechs Wochen an, stellt sie den sogenannten Entschädigungsfall fest. Erst dann kann der Einlagensicherungsfonds seine Tätigkeit aufnehmen und damit beginnen, die Anleger zu entschädigen. Dazu wird er jeden Kunden anschreiben und ihn entschädigen. Seit 1976 wurden mehr als 30 Einlagensicherungsfälle gelöst.

7. Wie belastbar ist der Fonds?
Der Fonds besteht seit über 30 Jahren (1976) und wird durch regelmäßige Zahlungen der teilnehmenden Banken gespeist. Hinter ihm steht nahezu die gesamte private Kreditwirtschaft in Deutschland. Bisher wurden in allen Fällen die Kunden zu 100 % entschädigt. Der Fonds hat seine Belastbarkeit also unter Beweis gestellt.

8. Besteht für die Banken eine Nachschusspflicht?
Es besteht eine Nachschusspflicht. So könnte die Umlage erhöht werden, um so das Fondsvermögen aufzustocken.

9. Warum besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung?
Dies hat praktische Gründe. Gäbe es einen Rechtsanspruch, wäre der Fonds eine Versicherung. Es fiele unter anderem Versicherungssteuer an und das Verfahren würde nicht nur komplizierter, sondern auch teurer. Deshalb hat der Bankenverband bei Gründung des Fonds – in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium und der zuständigen Aufsicht – darauf verzichtet, einen Rechtsanspruch festzuschreiben."

 

Häufig gestellte Fragen:

Wie kann ich erfahren, ob eine Bank dem Einlagensicherungsfonds angehört?

Eine aktuelle Übersicht der Banken, die dem Einlagensicherungsfonds angehören, finden Sie bei uns online auf der Seite zur Abfrage der Sicherungsgrenzen.

 

Was ist, wenn ich meine Bank nicht in dem Verzeichnis mitwirkender Institute finde?
In diesem Fall prüfen Sie bitte zuerst, ob Sie bei Ihrer Suche den vollständigen Namen der Bank verwendet haben. Befindet sich das gesuchte Institut nicht unter seinem vollen Namen in dem Verzeichnis mitwirkender Institute, gehört es dem Einlagensicherungsfonds nicht an. Handelt es sich bei dem von Ihnen gesuchten Institut um eine Sparkasse, eine Volks- und Raiffeisenbank, eine öffentliche Bank oder eine private Bausparkasse, wenden Sie sich bitte an die folgenden Verbände:

 

  • für Fragen der Sicherungseinrichtung der Sparkassen: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V., Postfach 110180, 10831 Berlin
  • für Fragen der Sicherung bei Volks- und Raiffeisenbanken (z.B. PSD-Banken, Sparda-Banken): Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V., Postfach 300263, 10760 Berlin
  • für Fragen der Sicherung bei öffentlichen Banken (z.B. Deutsche Kreditbank AG): Bundesverband der öffentlichen Banken Deutschlands e.V., Postfach 110272, 10832 Berlin
  • für Fragen zur Sicherungseinrichtung der privaten Bausparkassen: Verband der privaten Bausparkassen, Klingelhöferstr. 4, 10785 Berlin
  • für Fragen zu Wertpapierhandelsunternehmen (z.B. Driver & Bengsch): EdW – Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Postfach 04 03 47, 10062 Berlin
Handelt es sich bei dem von Ihnen gesuchten Institut um die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank können wir Ihnen leider keine verbindliche Auskunft hinsichtlich der Höhe der Einlagensicherung geben. Nähere Auskünfte erfragen Sie bitte bei der jeweils zuständigen nationalen Entschädigungseinrichtung zum Beispiel
  • für Fragen zur Sicherungseinrichtung isländischer Banken (z.B. Kaupthing Bank): Tryggingarsjódur, (Depositors’ and Investors’ Guarantee Fund), Kalkofnsvegi 1, 150 Reykjavik, ISLAND, Tel.: 00354 569 9600
  • für Fragen zur Sicherungseinrichtung niederländischer Banken (z.B. Credit Europe Bank, NIBC Direct und Finansbank): De Nederlandsche Bank N.V., P.O.Box 98, 1000 AB Amsterdam, NIEDERLANDE, Tel.: 0031 20 52 49 111 oder 0900/5200520
  • Fragen zur Sicherungseinrichtung österreichischer Banken (z.B. Vakifbank und Denizbank): Einlagensicherung der Banken und Bankiers Gesellschaft m.b.H., Boersegasse 11, 1010 Wien, ÖSTERREICH, Tel.: 00 43 01 5333 98 03
  • für Fragen zur Sicherungseinrichtung luxemburgischer Banken (z.B. Advanzia Bank SA): Association pour la Garantie des Dépôts, Luxembourg (AGDL), 59 Boulevard Royal, 2449 Luxembourg, LUXEMBURG, Tel.: 00 352 46 36 60 1

 

 

Welche Einlagen werden vom Einlagensicherungsfonds gesichert?
Der Einlagensicherungsfonds schützt alle „Nichtbankeneinlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen.

Geschützt werden die Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibung, werden hingegen nicht erfasst.

 

Werden auch Schuldscheindarlehen geschützt?
Schuldscheine unterliegen als Schuldscheindarlehen grundsätzlich dem Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds, sofern sie auf den Namen eines Kunden lauten. Hingegen werden Inhaberschuldverschreibungen nicht durch den Einlagensicherungsfonds geschützt.

 

Werden auch Zertifikate geschützt, wenn die emittierende Bank in Insolvenz geht?

Nein, den bei Zertifikaten handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die der Einlagensicherungsfonds nicht schützt.

 

Werden auch Zinsansprüche entschädigt?
Gemäß § 6 Absatz 5 des Statuts des Einlagensicherungsfonds umfassen die Zahlungen im Rahmen der Sicherungsgrenze auch Zinsansprüche. Diese laufen grundsätzlich bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Einlagensicherungsfonds entschädigt Zinsen nur dann, wenn und soweit vertragliche Ansprüche bestehen. Geregelt ist ferner, dass der Einlagensicherungsfonds Zahlungen nur für Zinsen in marktüblicher Höhe leistet.

 

Welche Währungen schützt der Einlagensicherungsfond?
Der Einlagensicherungsfonds schützt Einlagen, unabhängig davon, in welcher Währung sie unterhalten werden. Der Einlagensicherungsfonds ist jedoch berechtigt, die Entschädigung in Euro vorzunehmen..

Wird mein Depot (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate etc.) ebenfalls vom Einlagensicherungsfonds geschützt?
Wertpapiere schützt der Einlagensicherungsfonds nicht. Diese werden lediglich von der Bank verwahrt, sie bleiben aber im Eigentum des Kunden. Im etwaigen Insolvenzfall können Sie die Wertpapiere schriftlich bei Ihrer Bank herausverlangen oder Ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, sofern der Bank keine Sicherungsrechte zustehen. Sie können auch während eines Moratoriums jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Papiere verlangen. Die Bank darf trotz des Zahlungs- und Veräußerungsverbotes diesem Begehren nachkommen, da ihr die Herausgabe fremder Sachen nicht verwehrt ist.

 

Was ist die Sicherungsgrenze und wie ist sie zu verstehen?

Die Sicherungsgrenze entspricht 30 Prozent des maßgeblich haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank. Sofern die gesamten Einlagen eines Kunden nicht über dieser Grenze liegen, sind sie vollständig gesichert. Im konkreten Beispiel bedeutet dies, dass bei einer Sicherungsgrenze von zehn Millionen Euro alle Kunden, deren Einlagen zehn Millionen Euro nicht übersteigen, vollständig geschützt sind. Mit anderen Worten: Auch wenn mehrere Kunden Einlagen in Höhe von jeweils neun Millionen Euro haben, sind sie vollständig abgesichert. Die Sicherungsgrenze bildet die Höchstgrenze der Absicherung für die Einlagen jedes einzelnen Kunden. Die Sicherungsgrenze der von Ihnen gesuchten Bank können Sie bei uns über ein Mailformular abfragen.

 

Wie werden Gemeinschaftskonten behandelt?

Der Einlagensicherungsfonds schützt Einlagen bis zur jeweils geltenden Sicherungsgrenze und für jeden Kunden. Bei Gemeinschaftskonten ist für die Ermittlung des Entschädigungsanspruches der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Es macht also beispielsweise keinen Unterschied, ob ein Ehepaar ein Gemeinschaftskonto oder zwei Einzelkonten bei einer Bank führt. 

 

Wie werden Anderkonten und Treuhandkonten behandelt?
Gemäß § 6 Abs. 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds wird bei Anderkonten für die Berechnung der Sicherungsgrenze auf die Person des Treugebers abgestellt. Gleiches gilt für offene Treuhandkonten, sofern in der Kontobezeichnung das Treuhandverhältnis sowie die Treugeber eindeutig gekennzeichnet sind und das Bestehen des Treuhandverhältnisses dem Einlagensicherungsfonds nachgewiesen wird. Im Übrigen werden die Treuhandkonten wie Konten des Treuhänders behandelt.

 

Wie werden Konten von BGB-Gesellschaften (GbR) behandelt?
Konten von BGB-Gesellschaften sind nicht als Gemeinschaftskonten der Gesellschafter, sondern als ein Konto der Gesellschaft zu betrachten. Die BGB-Gesellschaft hat insoweit einen eigenen Entschädigungsanspruch.

 

Kann sich die Sicherungsgrenze einer Bank ändern?
Ja, die Sicherungsgrenze kann sich ändern, da sie abhängig vom haftenden Eigenkapital der jeweiligen Bank ist. Verändert sich das Eigenkapital, z. B. durch eine unterjährige Kapitalerhöhung, verändert sich auch die Sicherungsgrenze.

 

Muss mir die Bank eine etwaige Änderung der Sicherungsgrenze mitteilen?
Die Banken sind verpflichtet, ihre Kunden über eine Veränderung zu informieren, wenn die Sicherungsgrenze einer Bank so weit sinkt, dass Einlagen nicht mehr vollständig geschützt werden. In diesem Fall müssen die hiervon betroffenen Kunden benachrichtigt werden. Diese Einlagen sind bis zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen Kündigung bis zur alten Sicherungsgrenze geschützt. Aufgrund der Höhe des vorgeschriebenen haftenden Mindesteigenkapitals einer Bank ist es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass ein normaler Privatanleger von einer Änderung der Sicherungsgrenze betroffen ist.

 

Was passiert, wenn eine Bank aus dem Einlagensicherungsfonds ausscheidet?
Einlagen, die vor Ausscheiden einer Bank aus dem Einlagensicherungsfonds bei dieser Bank getätigt wurden, genießen eine Art Bestandschutz. Dies bedeutet konkret, dass solche Einlagen bis zur Höhe der „alten“ Sicherungsgrenze bis zur Fälligkeit bzw. bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin voll durch den Einlagensicherungsfonds geschützt werden. Die Bank ist zudem verpflichtet, ihre Kunden unverzüglich über ihr Ausscheiden in Kenntnis zu setzen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich daraus ergeben.

 

Warum muss ich bei der Abfrage einer Sicherungsgrenze meinen Namen und meine Adresse angeben?
Die Abfragemöglichkeit im Internet ist vom Verfahren her dem Austausch von schriftlichen Informationen per Brief nachempfunden. Danach erhält nur derjenige verbindliche Auskünfte, der sich mit seinem Namen und seiner Adresse zu erkennen gibt. Die von uns gegenüber dem Anfragenden schriftlich erteilte Antwort zur Sicherungsgrenze wird im Hinblick auf einen etwaigen Entschädigungsfall aus Beweissicherungsgründen gespeichert. Zu anderen Zwecken werden die Daten nicht verwendet, insbesondere werden die Informationen nicht an Mitgliedsbanken oder Dritte herausgegeben.

 

Gibt es eine Gesamtliste der am Einlagensicherungsfonds beteiligten Banken?
In den Kurzinformationen „Einlagensicherung der privaten Banken“ finden sie eine Liste der am Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken.

 

Aus grundsätzlichen Erwägungen veröffentlicht der Bankenverband keine Gesamtlisten über die Höhe der jeweiligen Sicherungsgrenzen.

 

In welchem Verhältnis steht der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes zu der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH?
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) existiert seit 1998 als gesetzliche Sicherungseinrichtung. Gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) gehören deutsche Banken, welche das Einlagengeschäft in privater Rechtsform betreiben, der Entschädigungseinrichtung qua Gesetz an. Sie sichert Einlagen bis maximal 50.000 € pro Einleger.

Die Institute gehören in der Regel sowohl der gesetzlichen Einlagensicherung der EdB als auch der freiwilligen Einlagensicherung der privaten Banken an. Der Schutz des Einlagensicherungsfonds beginnt dort, wo die Sicherung durch die EdB aufhört (Subsidiarität des Einlagensicherungsfonds). Er übernimmt die Einlagenteile, die die 50.000 Euro-Grenze übersteigen bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze.

Bei einer Bank, die also sowohl am Einlagensicherungsfonds als auch an der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH mitwirkt, nehmen der Einlagensicherungsfonds und die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH die Entschädigung gemeinsam “aus einer Hand“ vor. Die Entschädigung erfolgt nach außen durch den Einlagensicherungsfonds.

 

In welchem Verhältnis steht der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes zu ausländischen Sicherungseinrichtungen?

Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. erbringt im Entschädigungsfall bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes nur Entschädigungsleistungen, wenn und soweit die Guthaben nicht durch die Heimatlandsicherung geschützt sind. Das heißt, der Einlagensicherungsfonds ersetzt im Anschluss an die Heimatlandsicherung die Einlagen bis zur jeweils maßgeblichen Sicherungsgrenze der Bank.

 

Wie belastbar ist der Einlagensicherungsfonds?

Der Einlagensicherungsfonds besteht seit über 30 Jahren (1976) und wird durch regelmäßige Zahlungen der teilnehmenden Banken gespeist. Zudem besteht eine Nachschusspflicht für die Mitglieder. Hinter dem Fonds steht nahezu die gesamte private Kreditwirtschaft in Deutschland. Bisher wurden in allen Fällen die Kunden zu 100 % entschädigt.

 

Wie arbeitet der Einlagensicherungsfonds?
Der Einlagensicherungsfonds erhebt bei seinen Mitgliedern eine regelmäßige jährliche Umlage, durch die er sich finanziert. Eine aktuelle Übersicht der Banken, die dem Einlagensicherungsfond angehören, finden Sie in den Kurzinformationen „Einlagensicherung der privaten Banken“.

 

Warum besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung?
Dies hat praktische Gründe. Gäbe es einen Rechtsanspruch, wäre der Einlagensicherungsfonds eine Versicherung. Es fiele unter anderem Versicherungssteuer an und das Verfahren würde nicht nur komplizierter, sondern auch teurer. Deshalb hat der Bankenverband bei Gründung des Fonds – in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium und der zuständigen Aufsicht – darauf verzichtet, einen Rechtsanspruch festzuschreiben. Der Einlagensicherungsfonds hat bisher in allen Entschädigungsfällen jeden Einleger entschädigt und sich zu keiner Zeit auf den nicht vorhandenen Rechtsanspruch berufen.

 

Was ist ein Moratorium?
Ein Moratorium ist ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot im Sinne von § 46a KWG, das durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), verhängt wird. Dadurch ist die Bank gehindert Gelder anzunehmen und auszuzahlen. Die Bank darf lediglich Zahlungen entgegennehmen, die zur Tilgung von Schulden bestimmt sind.

 

Wann tritt der Entschädigungsfall ein?
Kommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), zu dem Ergebnis, dass für die Bank keine Chance besteht, die Geschäfte fortzuführen, oder dauert das Moratorium bereits sechs Wochen an, stellt sie den sogenannten Entschädigungsfall fest. Erst dann kann der Einlagensicherungsfonds seine Tätigkeit aufnehmen und damit beginnen, die Anleger zu entschädigen. Dazu wird er jeden Kunden anschreiben und ihn entschädigen.

(Quelle: www.bankenverband.de, Stand 28.02.2010)

Garantiefonds und Garantieverbund

der Genossenschaftsbanken

 

Der BVR (Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken) beschreibt in eigenen Worten seine Einlagensicherung wie folgt:

 

"Das Vertrauen der Bankkunden in die Sicherheit ihrer Einlagen sowie das Vertrauen der Geld- und Kapitalmärkte in die Stabilität des Bankensystems in Deutschland sind ein hohes Gut. Dabei sind die Stabilität des genossenschaftlichen FinanzVerbundes und das Vertrauen in die Bonität aller seiner Mitglieder von entscheidender Bedeutung für das erfolgreiche Wirken der deutschen Genossenschaftsbanken im Wettbewerb. Die Sicherungseinrichtung des BVR gewährleistet diese Stabilität und dieses Vertrauen in einem besonders hohen Maße.

Die Sicherungseinrichtung des BVR ist das erste und vollständig ohne staatliche Unterstützung finanzierte Banken-Sicherungssystem in Deutschland. Dieses System hat von Beginn an (seit den 1930er Jahren als Folge der damaligen Weltwirtschafts- und Bankenkrise) stets sichergestellt, dass alle einbezogenen Banken ihren finanziellen Verpflichtungen – darunter insbesondere gegenüber Privatkunden mit ihren Einlagen – nachkommen konnten. Damit ist die Sicherungseinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes das weltweit älteste ausschließlich privat finanzierte Sicherungssystem für Banken.

Seit ihrem Bestehen ab dem Jahr 1934 hat:

  • noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Bank einen Verlust seiner Einlagen erlitten,

  • mussten noch nie Einleger entschädigt werden, weil es aufgrund des praktizierten Institutsschutzes noch nie zu einem Entschädigungsfall gekommen ist,

  • hat es daher noch nie eine Insolvenz einer angeschlossenen Bank gegeben.

Die beim BVR bestehende Sicherungseinrichtung hat als zentrale Einrichtung der Solidargemeinschaft die Aufgabe, das Vertrauen der Kunden sowie der Geld- und Kapitalmärkte in den genossenschaftlichen FinanzVerbund dauerhaft zu sichern, indem sie gemäß § 1 ihres Statuts drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Instituten abwendet oder behebt (so genannter Institutsschutz) und hierdurch einen umfassenden Schutz der Kundeneinlagen gewährleistet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ergreift die Sicherungseinrichtung insbesondere präventive Maßnahmen zur Abwendung von Fehlentwicklungen bei den einbezogenen Instituten und führt erforderlichenfalls Sanierungsmaßnahmen zugunsten von Institute durch.

Welche Institute sind Mitglied der Sicherungseinrichtung
In die Sicherungseinrichtung des BVR sind alle Mitgliedsinstitute des BVR einbezogen, d. h. Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehenskassen, PSD-Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute des FinanzVerbundes wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall.

 

Kundenbrief gibt Auskunft über die Sicherungseinrichtung
Kunden können sich die Mitgliedschaft von ihrer Bank durch Vorlage der "Urkunde über die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung des BVR" bestätigen lassen. Sie können sich auch an den BVR wenden und um eine entsprechende Auskunft bitten. Ergänzend kann der Kundenbrief des BVR-Vorstands heruntergeladen und ausgedruckt werden, in dem die Wirkungsweise der Sicherungseinrichtung des BVR erläutert wird.

 

Einlagensicherheit durch Institutsschutz
Dass die Sicherungseinrichtung während ihres über 75-jährigen Bestehens noch nie Einleger entschädigen musste, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass sie - dem Schutz der Einlagen quasi vorgeschaltet – den so genannten Institutsschutz praktiziert: Sofern ein Institut in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, wird es stets durch Maßnahmen der Sicherungseinrichtung gestützt und so gestellt, dass es seine rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann. Diese Handhabung gewährleistet einen wirksamen Insolvenzschutz der einbezogenen Institute und somit auch für deren Kunden eine vollständige Sicherheit der Einlagen.

Schutzumfang
Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt stets zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung:

  • Kundeneinlagen, darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen,

  • von angeschlossenen Instituten ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen im Besitz von Kunden.

Einlagen bei den der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossenen Kreditinstituten gelten als mündelsicher nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Für nähere Einzelheiten zum Schutzumfang vgl. §§ 1 Abs. 3, 35 des Statuts der Sicherungseinrichtung sowie Ziffer 1 der Verfahrensregeln zum Statut.

Die Sicherungseinrichtung des BVR zielt auf den Schutz aller Nichtbanken-Kunden (natürliche und juristische Personen, die nicht Kreditinstitute sind) der angeschlossenen Institute ab.

Auch die Mittel, die angeschlossenen Instituten von Kreditinstituten außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes (z.B. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau) für öffentlich geförderte Zwecke zur Verfügung gestellt werden, werden geschützt.

Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung
Bei der Sicherungseinrichtung bestehen ein durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Institute gespeister Garantiefonds und ein aus ergänzenden Garantieerklärungen (abstrakten Zahlungsverpflichtungen) der einbezogenen Institute gebildeter so genannter Garantieverbund. Diese beiden Plafonds sind Vermögen des BVR und werden von ihm verwaltet. Die Garantiefondsmittel sind als Sondervermögen des BVR getrennt von dessen sonstigem Vermögen anzulegen. Die Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung basiert aber nicht alleine auf dem Volumen des Fonds, sondern kann zusätzlich aus der Bonität des gesamten genossenschaftlichen FinanzVerbundes unterstützt werden.

Die jährlichen Beitragszahlungen der angeschlossenen Institute zum Garantiefonds bemessen sich - grob vereinfachend - nach den Kreditrisiken des Institutes. Sie betragen grundsätzlich mindestens 0,04 Prozent, maximal 0,2 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Die Beitragszahlungen der Institute sind auf der Basis eines Klassifizierungssystems mit bonitätsorientierten Abschlägen (10 oder 20 Prozent) bzw. Zuschlägen (10, 20 oder 40 Prozent) auf den Normalbeitrag verbunden.

Mit den Mitteln des Garantiefonds werden Sanierungsmaßnahmen von der Sicherungseinrichtung zugunsten eines Mitgliedsinstituts nur dann vorgenommen, wenn dieses selbst nicht in der Lage ist, die bei ihm drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Zu Lasten des Garantiefonds werden Garantien und Bürgschaften, verzinsliche und unverzinsliche Darlehen sowie Zuschüsse gewährt und Beteiligungen zur Rekapitalisierung übernommen. Zu Lasten des – nur in Ausnahmesituationen in Anspruch genommenen – Garantieverbundes werden ausschließlich Garantien und Bürgschaften übernommen.

Rechtliche Grundlagen der Sicherungseinrichtung
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist eine auf freiwilliger Basis entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes. Sie wird auf der Basis ihres Statuts in der Fassung vom Januar 2010 tätig, das Bestandteil der Satzung des BVR ist.

 

Die Sicherungseinrichtung des BVR ist vom deutschen Gesetzgeber als so genannte institutssichernde Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) anerkannt worden. Dies bedeutet, dass die ihr angeschlossenen Institute keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß §§ 6 f. EAEG zugeordnet sein müssen. Bei einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist der Schutzumfang - anders als bei einer institutssichernden Einrichtung - begrenzt auf den Gegenwert von 50.000 Euro der Einlagen. Diese Sonderregelung zugunsten von Instituten, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, wurde vom Gesetzgeber gewährt, weil die Sicherungseinrichtung des BVR auf Grund ihres Statuts die angeschlossenen Institute selbst schützt, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleistet, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügt. Dies bestätigt die besondere Vertrauenswürdigkeit der Sicherungseinrichtung des BVR und den besonderen Schutzumfang für die Einlagen der Kunden bei einem der angeschlossenen Mitgliedsinstitute.

Prüfung und Überwachung der Sicherungseinrichtung
Der BVR erstellt jährlich einen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Sicherungseinrichtung. Der durch eine externe, nicht zum genossenschaftlichen FinanzVerbund gehörende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Jahresabschluss und Geschäftsbericht wird gemäß § 39 des Statuts der BVR-Sicherungseinrichtung und § 10 EAEG an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin, die Deutsche Bundesbank, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und an den Verwaltungsrat des BVR gesandt. Das letztgenannte Gremium überwacht im Rahmen der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung des Vorstandes des BVR.

Die Sicherungseinrichtung des BVR unterliegt hinsichtlich der Anforderungen nach § 12 Abs. 1 EAEG der Aufsicht und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der BaFin stehen gegenüber der Sicherungseinrichtung außerdem die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu."

(Quelle: www.bvr.de, Stand 28.02.2010)

Einlagensicherung der Sparkassen

 

Der DSGV (Deutscher Sparkassen- und Giroverband) beschreibt seine Einlagensicherung folgendermaßen:

 

"Haftungsverbund:

Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe

Die Einlagen, die die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland bei einem Institut der Sparkassen-Finanzgruppe haben, sind abgesichert - und zwar in unbegrenzter Höhe. Damit geht die Sparkassen-Finanzgruppe weit über die gesetzlich festgeschriebene Mindesthöhe für die Einlagensicherheit von 50.000 Euro hinaus.

Möglich ist dies, weil die 438 Sparkassen, 7 Landesbankkonzerne und 10 Landesbausparkassen in einem hypothetischen Notfall füreinander einstehen würden. Durch diese Institutssicherung sind sämtliche Anlagen vollumfänglich abgesichert, auch die der gewerblichen Anleger.

Dieses Sicherungssystem besteht im Einzelnen aus insgesamt 13 Sicherungseinrichtungen, die satzungsrechtlich zu einem Haftungsverbund zusammengeschlossen sind:

  • den elf regionalen Sparkassenstützungsfonds,
  • der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen sowie
  • dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen.
Die im Haftungsverbund beteiligten Sicherungseinrichtungen sind institutssichernde Einrichtungen im Sinne von § 12 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes. Sie stellen sicher, dass die angeschlossenen Institute selbst geschützt, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gesichert werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein Institut alle seine Verbindlichkeiten weiterhin erfüllen kann. Jedem Einleger können daher bei Fälligkeit seine Ansprüche, insbesondere aus Spar-, Termin-, oder Sichteinlagen sowie verbrieften Forderungen, in voller Höhe erfüllt werden.

Wie funktioniert der Haftungsverbund?
Bei drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Mitgliedsinstitutes leistet die zuständige Sicherungseinrichtung der Sparkassen-Finanzgruppe Hilfe und sichert die Solvenz und Liquidität dieses Institutes.

Hier kommen beispielsweise die Zufuhr von Eigenmitteln, die Übernahme von Bürgschaften und Garantien oder auch verzinslicher Schuldversprechen sowie die Erfüllung von Ansprüchen Dritter durch die Sicherungseinrichtung in Betracht.

Die einzelnen Sicherungseinrichtungen des Haftungsverbundes sind miteinander verknüpft. Zwischen den bei den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden gebildeten 11 Sparkassenstützungsfonds besteht ein überregionaler Ausgleich. Dieser tritt ein, wenn bei einem regionalen Sparkassen- und Giroverband die für die Regelung eines Stützungsfalles notwendigen Aufwendungen die vorhandenen Fondsmittel übersteigen.

Auf diese Weise werden alle 11 regionalen Sparkassenstützungsfonds zu einer Haftungsgemeinschaft verbunden, so dass trotz der Selbstständigkeit der regionalen Einrichtungen in einem Notfall das Gesamtvolumen aller Fonds gemeinschaftlich zur Verfügung steht.

Für die Landesbanken/Girozentralen ist beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) ein selbstständiger Fonds, die Sicherungsreserve der Landesbanken/Girozentralen, gebildet, ebenso ein Sicherungsfonds für die Gruppe der Landesbausparkassen.

Die Gemeinschaft aller Sparkassenstützungsfonds ist mit den beiden übrigen Fonds (Sicherungsreserve der Landesbanken und Sicherungsfonds der Landesbausparkassen) in einem Haftungsverbund zusammengeschlossen. Dieser wird aktiv, sofern die für die Regelung eines Stützungsfalles notwendigen Aufwendungen die Mittel des betroffenen Sicherungssystems übersteigen. Durch diesen Haftungsverbund steht in einem Krisenfall das Gesamtvolumen aller Sicherungseinrichtungen für institutssichernde Maßnahmen zur Verfügung. Der Haftungsverbund bietet für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe ein Höchstmaß an Sicherheit. Seit seiner Gründung in den 70er-Jahren

  • hat noch nie ein Kunde eines Mitgliedsinstitutes einen Verlust seiner Einlagen erlitten;
  • mussten noch nie Einleger entschädigt werden;
  • ist es bei keinem Mitgliedsinstitut zu einer Leistungsstörung bei der Bedienung von Verbindlichkeiten oder gar einer Insolvenz gekommen.
Grundsätzlich verwaltet jeder regionale Sparkassenverband einen eigenen Sparkassenstützungsfonds:
  • Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband;
  • Ostdeutschen Sparkassenverband;
  • Rheinischen Sparkassen- und Giroverband;
  • Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen;
  • Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz;
  • Sparkassen- und Giroverband Schleswig-Holstein;
  • Sparkassenverband Baden-Württemberg;
  • Sparkassenverband Bayern;
  • Sparkassenverband Niedersachsen;
  • Sparkassenverband Saar;
  • Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband

Dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen gehören folgende Mitgliedsinstitute an:

  • Landesbausparkasse Hessen-Thüringen, Frankfurt/Main und Erfurt;
  • LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG, Hamburg und Kiel;
  • LBS Bayerische Landesbausparkasse, München;
  • LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg, Stuttgart und Karlsruhe;
  • LBS Landesbausparkasse Bremen AG, Bremen;
  • LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, Mainz;
  • LBS Landesbausparkasse Saar, Saarbrücken;
  • LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Berlin und Hannover;
  • LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, Potsdam;
  • LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Münster.

(Quelle: www.dgsv.de/de/sparkassen-finanzgruppe/haftungsverbund, Stand 28.02.2010)

 

Einlagensicherung der öffentlichen Banken

 

Der VÖB (Bundesverband öffentlicher Banken) beschreibt seine Einlagensicherung wie folgt:

 

"1. Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (gesetzliche Einlagensicherung)

Der gesetzliche Entschädigungsanspruch für Bankkunden ist im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geregelt. Das EAEG wurde aufgrund einer Novelle der diesem zugrunde liegenden EU-Einlagensicherungsrichtlinie im ersten Halbjahr 2009 grundlegend überarbeitet (EAEG-neu). Das neu gefasste Gesetz ist am 30. Juni 2009 in Kraft getreten. Es verpfl ichtet Kreditinstitute, zur Sicherung ihrer Einlagen und Verbindlichkeiten einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Die „Zuordnung“ zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

 

Entschädigungsanspruch

Dem EAEG zufolge haben alle Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften einen der Höhe nach begrenzten Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung. Nicht geschützt sind dagegen die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie der öffentlichen Hand.


 Der gesetzliche Einlagenschutz umfasst neben sämtlichen Einlagenarten – im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen – auch auf den Namen lautende Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, unterfallen dem Schutz dagegen nicht.

 

Umfang des Entschädigungsanspruchs

Die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öff entlicher Banken Deutschlands GmbH schützt alle Einlagen eines Kunden unabhängig von der Anzahl seiner bei einer Bank unterhaltenen Konten und unter Einschluss eventueller Zinsansprüche bis zu einem maximalen Gegenwert von 50.000 Euro. Sie schützt darüber hinaus 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von höchstens 20.000 Euro.

Zum 31. Dezember 2010 ist vorgesehen, den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von Kundeneinlagen gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie auf 100.000 Euro anzuheben. Der Kunde hat einen Entschädigungsanspruch nur, sofern seine Einlagen auf Euro oder auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) lauten.

Eine Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Wertpapiere abhanden gekommen sind und das Institut nicht zur Rückgabe der im Eigentum des Kunden befindlichen und für ihn verwahrten Wertpapiere in der Lage ist.

 

Entschädigungsverfahren

Die Durchführung des Entschädigungsverfahrens ist im EAEG detailliert geregelt. Der Entschädigungsfall tritt ein, wenn die BaFin feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit dessen Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht. Bei Eintritt eines Entschädigungsfalles informiert die Entschädigungseinrichtung die Gläubiger der betroffenen Mitgliedsbank hierüber unverzüglich. Der Kunde muss seinen Anspruch auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall schriftlich bei der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH anmelden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH über.

Der Entschädigungsanspruch verjährt nach fünf Jahren. Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Die VÖB-Entschädigungseinrichtung nutzt die durch § 19 EAEG-neu eingeräumte Möglichkeit, § 5 EAEG in seiner bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung noch bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden. Hiernach gelten nach § 5 EAEG-neu unter anderem veränderte Fristen.

 

Zugeordnete Kreditinstitute
Der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH sind folgende Kreditinstitute zugeordnet (Stand 1. Juli 2009):

  • Bremer Aufbau-Bank GmbH, Bremen
  • Calenberger Kreditverein, Hannover
  • Deutsche Kreditbank AG, Berlin
  • Deutsche Leasing Finance GmbH, Bad Homburg v. d. H.
  • Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, Hamburg
  • Internationales Bankhaus Bodensee AG, Friedrichshafen
  • Investitionsbank Berlin, Berlin
  • InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Potsdam
  • Investitionsbank Schleswig-Holstein, Kiel
  • Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Mainz
  • KfW Ipex Bank GmbH
  • L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg, Karlsruhe
  • LTH Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz
  • Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main
  • LfA Förderbank Bayern, München
  • NRW.BANK, Düsseldorf/Münster
  • Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, Stade
  • Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, Dresden
  • SIKB Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft
  • SKG Bank AG, Saarbrücken
  • Thüringer Aufbaubank, Erfurt

2. Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (freiwillige Einlagensicherung)

Einen die im EAEG gesetzlich geregelte Absicherung ergänzenden und über diese hinaus gehenden Einlagenschutz bietet der 1994 gegründete freiwillige VÖB-Einlagensicherungsfonds. Dieser schützt alle Nichtbankeneinlagen, die den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von 50.000 Euro übersteigen. Der Einlagenschutz erstreckt sich auf alle Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen, insbesondere Sparguthaben, Sichteinlagen, Termingelder, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Ausgenommen sind Einlagen von Banken sowie Einlagen des Bundes und der Länder sowie deren Sondervermögen. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten dem Anleger durch ihre rechtliche Konstruktion eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt. Die Mittel des Einlagensicherungsfonds werden von dessen Mitgliedsinstituten freiwillig aufgebracht.

 

Verfahren im Sicherungsfall
In einem Sicherungsfall eines Mitgliedsinstituts, das heißt bei drohenden oder bereits eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, stehen die Fondsmittel für alle bei einem Mitgliedsinstitut zur Hilfeleistung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für unmittelbare Zahlungen an Einleger, zusätzlich zu Leistungen der VÖB-Entschädigungseinrichtung zur Verfügung. Leistungen des Einlagensicherungsfonds erfolgen dabei entsprechend der Leistungsfähigkeit des Fonds, das heißt, im Rahmen des vorhandenen Fondsvermögens.

 

Subsidiarität
Der vom VÖB-Einlagensicherungsfonds vermittelte Einlagenschutz ist subsidiär. Er schützt Einleger und Einlagen nur, soweit diese nicht bereits durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH abgedeckt werden. Praktisch bedeutet dies, dass ein und dieselbe Einlage eines Kunden nicht doppelt abgesichert wird. Der freiwillige Einlagenschutz geht über die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz statuierten Anforderungen hinaus. Der Fonds ist der BaFin gemeldet und wird regelmäßig geprüft.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Einlagensicherung wurde 1976 im Kreditwesengesetz anerkannt. Damit wurde eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung effizienter freiwilliger Einlagensicherungseinrichtungen geschaffen. Das besondere Vertrauen des Gesetzgebers dokumentiert sich dadurch, dass das Bürgerliche Gesetzbuch anerkennt, dass Mündelgelder, das heißt von einem gerichtlich bestellten Vormund treuhänderisch verwaltetes Geld, bei Kreditinstituten angelegt werden dürfen, die Mitglied einer Einlagensicherung sind. Dies trifft auf die dem Einlagensicherungsfonds Öffentlicher Banken Deutschlands beigetretenen Kreditinstitute zu.

 

Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Mitglieder des VÖB-Einlagensicherungsfonds weisen ihre Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt auf die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds hin:
„Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (im folgenden „Einlagensicherungsfonds“) angeschlossen. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einer anderen Bank eröffnet wird. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

 

Kundenvertrauen und ausgeglichene Wettbewerbsstrukturen
Der Schutz von Kundeneinlagen in Deutschland hat sich bewährt und ist im Vergleich zu anderen Ländern besonders weitreichend ausgestaltet. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands ist mit der Schaffung eines Einlagensicherungssystems seiner besonderen Verantwortung für ein umfassendes deutsches Sicherungssystem nachgekommen. Dieses bietet den Kunden eine optimale Sicherheit ihrer Einlagen und stärkt ihr Vertrauen in ihre Bank und das Bankensystem insgesamt.

Der VÖB-Einlagensicherungsfonds stellt sicher, dass die zugehörigen Banken bei der Sicherheit ihrer Einlagen eine gemessen an ihrer Größe, ihren Einlagenvolumina und ihrem Risikoprofil mit anderen Banken vergleichbare Stellung im Wettbewerb einnehmen. Er sorgt damit für eine ausgeglichene Wettbewerbsstruktur im deutschen Bankenmarkt und trägt neben der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zur gesamtwirtschaftlichen Stabilität bei.

 

Mitglieder
Folgende Kreditinstitute gehören dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. an (Stand 1. Juli 2009):

  • Calenberger Kreditverein, Hannover
  • Deutsche Kreditbank AG, Berlin
  • Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, Hamburg
  • Internationales Bankhaus Bodensee AG, Friedrichshafen
  • InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Potsdam
  • KfW Ipex Bank GmbH
  • L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg, Karlsruhe
  • Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main
  • LfA Förderbank Bayern, München
  • Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, Stade
  • Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, Dresden
  • SKG Bank AG, Saarbrücken
  • Thüringer Aufbaubank, Erfurt"
(Quelle: www.voeb.de/de/ueber_uns/einlagensicherung_neu, Stand 28.02.2010)

Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.

 

Der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. beschreibt seine Einlagensicherung wie folgt:

 

"Die Sicherung der Einlagen bei den privaten Bausparkassen wird durch verschiedene Einrichtungen gewährleistet. Grundsätzlich gilt, dass Bauspareinlagen privater Kunden, d. h. Guthaben auf Bausparverträgen, bei allen privaten Bausparkassen einschließlich Zinsen in unbegrenzter Höhe gesichert sind.

 

Die Sicherung der Einlagen gestaltet sich dabei wie folgt:

Grundsätzlich unterliegen alle privaten Bausparkassen zunächst der gesetzlich vorgesehenen Sicherung, so dass durch die "Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH" (Burgstr. 28, 10178 Berlin; www.bdb.de ) 50.000 Euro pro Kunde abgesichert sind.

Darüber hinaus sind die privaten Bausparkassen den in der Tabelle genannten freiwilligen Sicherungseinrichtungen angeschlossen, die eine Absicherung über den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus gewährleisten:

  • Durch den „Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e. V.“ (Klingelhöferstr. 4, 10785 Berlin), werden die Bauspareinlagen privater Kunden einschließlich Zinsen in unbegrenzter Höhe sowie die sonstigen Einlagen privater Kunden (wie z. B. Festgelder) einschließlich Zinsen bis zu 250.000 Euro je Kunde gesichert.
  • Durch den „Einlagensicherungsfonds für Bank-Bausparkassen“ (c/o Allianz Dresdner Bauspar AG, Am Sonnenplatz 1, 61116 Bad Vilbel) werden die Einlagen der Kunden einschließlich Zinsen in unbegrenzter Höhe gesichert.
  • Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG gewährleistet die umfassende Sicherung der Einlagen ihrer Kunden einschließlich Zinsen über die Institutssicherung durch die „Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken“ (c/o BVR, Heussallee 5, 53113 Bonn; www.bvr.de).

Die Zuordnung der Bausparkassen zu den einzelnen Sicherungseinrichtungen ergibt sich aus der unten stehenden Tabelle.

 

Mitglieder des Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.

10785 Berlin, Klingelhöferstraße 4

  1. Aachener Bausparkasse AG    
  2. Alte Leipziger Bauspar AG
  3. Bausparkasse Mainz AG    
  4. BHW Bausparkasse AG    
  5. Debeka Bausparkasse AG    
  6. Deutsche Bausparkasse Badenia AG    
  7. Deutscher Ring Bausparkasse AG
  8. HUK-Coburg Bausparkasse AG    
  9. Signal Iduna Bauspar AG
  10. Quelle Bauspar AG
  11. Wüstenrot Bausparkasse AG"
(Quelle: www.bausparkassen.de, Stand 28.02.2010)

 

Bausparkasse Gesetzliche Sicherung durch Zusätzliche Sicherung durch
Aachener Bausparkasse AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
Allianz Dresdner Bauspar AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Einlagensicherungsfonds
für Bank-Bausparkassen
ALTE LEIPZIGER Bauspar AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
Bausparkasse Mainz AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
BHW Bausparkasse AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
Debeka Bausparkasse AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
Deutsche Bank Bauspar AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Einlagensicherungsfonds
für Bank-Bausparkassen
Deutsche Bausparkasse
Badenia AG
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
Deutscher Ring
Bausparkasse AG
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
HUK-Coburg-Bausparkasse AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
Quelle Bauspar AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
Bausparkasse
Schwäbisch Hall AG
Sicherung der Einlagen durch die "Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken"
SIGNAL IDUNA Bauspar AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.
Wüstenrot Bausparkasse AG Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Bausparkassen-Einlagen- sicherungsfonds e.V.

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunterhehmen

 

Die EdW stellt ihren Sicherungsschutz wie folgt dar:

 

"Wann wird entschädigt?

Die EdW gewährt Ihnen eine Entschädigung, wenn ein uns zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Der Entschädigungsfall muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - ( www.bafin.de ) festgestellt worden sein. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausnahmen sind in § 3 EAEG geregelt. Das EAEG können Sie in unserer Online-Bibliothek kostenlos herunterladen.

 

Was wird entschädigt?

Ihr Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Wert Ihrer Forderung aus Wertpapiergeschäften bei Eintritt des Entschädigungsfalles. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90% Ihrer Forderung, höchstens jedoch 20.000 EUR. Diese Obergrenze bezieht sich auf Ihre Gesamtforderung gegenüber dem Wertpapierhandelsunternehmen. Sie ist damit unabhängig von der Anzahl Ihrer Konten oder Depots.


Verfahren

Ist ein Wertpapierhandelsunternehmen nicht mehr in der Lage, Gelder zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften Ihnen gegenüber zu erfüllen, sollten Sie zunächst die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - ( www.bafin.de ) hierüber informieren. Die BaFin prüft die Sachlage und stellt ggf. den Entschädigungsfall fest. Ist dies der Fall, informiert die BaFin die EdW und veröffentlicht die Feststellung des Entschädigungsfalles im Bundesanzeiger.

 

Nach Feststellung des Entschädigungsfalles werden die Anleger des betroffenen Institutes von uns unterrichtet. In diesem Zusammenhang erhalten Sie von uns eine Schadensmeldung, mit deren Hilfe Sie Ihre Ansprüche bei uns anmelden können. Füllen Sie diese bitte sorgfältig aus, fügen Sie entsprechende Belege bei und senden Sie die Unterlagen an die EdW zurück. Die EdW prüft Ihren Entschädigungsanspruch. Falls Ihnen ein Entschädigungsanspruch zustehen sollte, wird Ihnen die Höhe der von uns festgestellten Entschädigungssumme schriftlich mitgeteilt und der Betrag auf das angegebene Konto überwiesen.

 

Häufig gestellte Fragen:

Wo kann man sich über die Seriösität eines Unternehmens informieren ?

Wir möchten auf die speziell hierfür eingerichtete Internetseite der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre unter www.anlageschutzarchiv.de hinweisen. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei den Verbraucherschutzzentralen.

 

Ab wann sind Entschädigungsfälle abgesichert ?

Einen Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des EAG können Sie für Entschädigungsfälle geltend machen, die nach dem 25.09.1998 durch die BaFin bzw. das BAKred festgestellt worden sind.

 

Wie berechnet sich die Entschädigungssumme ?

Bei der Berechnung der Höhe Ihres Entschädigungsanspruchs wird der Marktwert Ihrer Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls bzw. der Betrag der hieraus resultierenden Gelder zugrunde gelegt. Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der Obergrenzen auch Ansprüche auf Zinsen. Der Entschädigungsanspruch beträgt 90% Ihrer Forderung, maximal jedoch 20.000 EUR, unabhängig von der Zahl der unterhaltenen Konten. Bei Gemeinschaftskonten erhalten die Einzelnen eine Entschädigung entsprechend ihrem vertraglich geregelten Anteil. Sofern Angaben hierzu fehlen, wird zu gleichen Teilen entschädigt.

 

Wer hat einen Anspruch auf Entschädigung ?

Jeder Gläubiger eines Institutes hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 4 EAG. Hiervon ausgenommen sind Gläubiger nach den Vorschriften des § 3 Abs. 2 EAG. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Bei Finanzinstrumenten spielt die Währung hingegen keine Rolle..

 

Wann verjährt der Anspruch eines Geschädigten ?

Ihr Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Der Anspruch der Entschädigungsberechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in 5 Jahren.

 

Wann erfolgt die Entschädigung ?

Die EdW prüft die von Ihnen angemeldeten Ansprüche unverzüglich und wird diese i. d. R. binnen einer Frist von drei Monaten nach Prüfung der Berechtigung und der Feststellung der Höhe Ihres Anspruches erfüllen.

 

Sind Beratungsfehler gesichert ?

Nein, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen nur die Verpflichtungen, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Wertpapierhandelsunternehmens gehören. Schadensersatzansprüche aus Beratungsfehlern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften sind im Entschädigungsfall somit nicht gedeckt. 

 

(Quelle: www.e-d-w.de, Stand 28.02.2010)

Einlagensicherung International

 

USA

  • $250.000 (ab 1.1.2014 wieder $100.000) FDIC (Banken)
  • $500.000 (max. $100.000 cash) SIPC (nur Wertpapierhändler)

Kanada

  • gesetzlich: 100.000 CAD


Einlagensicherung Europäischer Wirtschaftsraum

 

EU-Mindeststandard

  • Einlagensicherungsrichtlinie 1994: mind. 90% der Einlagen, max. 20.000 €
  • ab 1.1.2011: 100.000 €

Belgien

  • € 100.000 Protection Fund for Deposits and Financial Instruments

Bulgarien

  • BGN 100.000 Bulgarian Deposit Insurance Fund

Dänemark

  • € 50.000 Guarantee Fund for Depositors and Investors

Estland

  • € 50.000 Deposit Guarantee Sectoral Fund

Finnland

  • € 50.000 Deposit Guarantee Fund

Frankreich

  • € 70.000 Deposit Guarantee Fund

Griechenland

  • € 100.000 Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund

Island

  • € 20.887 (Plan 50.000) Depositors’ and Investors’ Guarantee Fund

Irland

  • € 100.000 Deposit Guarantee Scheme for Banks and Building Societies

Italien

  • € 103.291,38 Interbank Deposit Protection Fund

Lettland

  • € 50.000 Deposit Guarantee Fund

Liechtenstein

  • SFR 100.000 Einlagensicherungs- und Anlegerschutz-Stiftung

Litauen

  • LT 345.280 Deposit and Investment Insurance

Luxemburg

  • € 100.000 Association pour la garantie des dépôts Luxembourg

Malta

  • € 100.000 Depositor Compensation Scheme

Niederlande

  • € 100.000 (vorübergehend) Bank of Netherlands

Norwegen

  • NOK 2 million Norwegian Banks' Guarantee Fund

Österreich

  • € 100.000 Einlagensicherung der Banken und Bankiers GmbH

Polen

  • PLN 175.000 Bank Guarantee Fund

Portugal

  • € 100.000 Deposit Guarantee Fund

Rumänien

  • € 50.000 Fondul de garantare a depozitelor in sistemul bancar

Slovakei

  • € 20.000 Deposit Protection Fund
  • unbegrenzte Staatsgarantie für Private und kleine Unternehmen

Slovenien

  • € 50.000 Banka Slovenije

Spanien

  • € 100.000 Deposit Guarantee Funds for Banking Institutions

Schweden

  • SEK 500.000 Swedish Deposit Guarantee Board

Tschechien

  • € 50.000 Deposit Insurance Fund

Ungarn

  • HUF 13 million National Deposit Insurance Fund of Hungary

Vereinigtes Königreich

  • £ 50.000 Financial Services Compensation Scheme

Zypern

  • € 100.000 Central Bank of Cyprus

(Diverse Quellen Stand 28.02.2010, jedoch ohne Double-Check)


Einlagensicherung EU

 

Am 16.02.2012 hat sich das Europäische Parlament in erster Lesung mit dem Richtlinienentwurf für Einlagensicherungssysteme (2010/0207) befasst.

EU-Richtlinie Einlagensicherungssysteme

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission vom 12. Juli 2010 sollen die Einlagensicherungssysteme in der EU harmonisiert, die Erstattungshöhe gedeckelt und eine gegenseitige Beistandspflicht eingeführt werden (Quelle: Centrum für Europäische Politik CEP-Analyse).

  • Erstattungsfähige Einlagen:
    • Einlagen, die von der Bank zum Nennwert zurückzuzahlen sind
    • auch Fremdwährungskonten
    • nicht Einlagen von Behörden, Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Investmentfonds und Pensionsfonds
  • Gedeckte Einlagen:
    • ab 2013 jedes Einlegers bei jedem Kreditinstitut bis max. 100.000 €
    • ggf. Senkung nationaler Deckungssummen auf 100.000 €
    • Höhere Deckungssummen möglich für...
      • Einlagen, die auf einer privaten Immobilientransaktion beruhen oder
      • die auf einen im nationalen Recht definierten sozialen Zweck erfüllen 
      • ...
    • ...
  • ...
EU Drective 2009/14/EC 11.03.2009 of EU-Parliament and EU-Council amending Directive 94/19/EC on deposit-guarantee schemes as regards the coverage leven and the payout delay
EU Bank Deposit Guarantee 200914_en.pdf
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