(erstellt 03.02.2011, aktualisiert 05.02.2011)

Krankenkassenermäßigung

Beitragsermäßigung

Mit dem Beginn der Selbständigkeit bleibt der Existenzgründer per Gesetz zunächst in seiner Krankenkasse weiter als freiwillig versichertes Mitglied. Ein Wechsel ist nur nach Kündigung der Krankenkassenmitgliedschaft möglich.

 

Tarifgruppen bei den Krankenkassen (Mindesttagesbeitrag zu MBG):

  • 1/90 allgemein
  • 1/30 h.s.E. allgemein
  • 1/40 h.s.E. mit Nachweis geringeren Einkommens
  • 1/60 h.s.E. Existenzgründer mit Gründungszuschuss
    • nach § 57 SGB III Gründungszuschuss bei ALG I
    • nach § 421 Abs. 1 SGB III alt: weggefallen seit 1.1.2005
    • nach § 16b SGB II: Einstiegsgeld bei ALG II
  • 1/60 h.s.E. Härtefälle nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V
    • h.s.E. i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V
    • Fachschüler/Studenten i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V
    • Rentner i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 8 SGB V
    • Leistungsanwartschaften i.S.d. § 240 Abs. 4a SGB V
    • satz. Mitglieder geistl. Genoss. § 57 Abs. 4 Satz 3 SGB XI

 

MBG = Monatliche Beitragsbemessungsgrenze (2011 3.712,50 €)

h.s.E. = hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (freiwillige Mitgl.)

 

Die monatlichen Mindestbeiträge bei einer freiwilligen Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung werden krankenkassenunabhängig auf der Basis der halben monatlichen Bezugsgröße (kalendertäglich 1/60 der MBG, also 1.277,50 € in 2011) berechnet, wenn der Existenzgründer einen Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur bekommt (§ 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V). Der Gründungszuschuss darf dabei nicht als Einkommen gerechnet werden (§ 240 Absatz 2 Satz 3 SGB V).

Beispiel 2011: Krankenversicherungsbeitrag mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag 15,5 % von 1.277,50 = 198,01 € zzgl. Pflegeversicherungsbeitrag für Versicherte mit Kindern 1,95 % (Kinderlose 2,2 %) von 1.277,50 = 24,91 € macht einen Gesamtbeitrag an die Krankenkasse von 222,92 € pro Monat.

 

Dieser Beitrag ist jedoch nur vorläufig. Sobald der Einkommensteuerbescheid über das erste Jahr der Selbständigkeit vorliegt, wird rückwirkend der Beitrag auf die eventuell höhere Berechnungsgrundlage auf einen Schlag nacherhoben und im Monat der Zustellung des Steuerbescheids sofort erhöht. Angeblich werden zu viel gezahlte Beiträge bei Existenzgründern mit Gründungszuschuss zurückerstattet.

Andere h.s.E. erhalten auf keinen Fall eine Rückerstattung! Eine Erstattung aufgrund des § 26 SGB IV ist fraglich (positiv zwar LSG Berlin vom 27.03.2002 AZ L 15 KR 286/01 - Bitte fragen Sie unbedingt Ihren Anwalt).

 

Die beitragspflichtige Einnahmen ermitteln sich aus folgenden 7 steuerlichen Einkunftsarten:

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus ...:

1. nichtselbständiger Arbeit
2. Kapitalvermögen
3. Vermietung und Verpachtung


Gewinn aus ...:

4. Gewerbebetrieb
5. Land- und Forstwirtschaft
6. selbständiger Arbeit


Sonstige Einkünfte ...:

7. Renten etc.

 

Für h.s.E. wird folgende Rangfolge der Einnahmearten mit den jeweiligen Betragssätzen festgelegt:

 

  1. Arbeitseinkommen aus h.s.E. (14,9 %)
  2. Zahlbetrag der gesetzlichen Rente (15,5 %)
  3. Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (15,5 %)
  4. Arbeitsentgelt aus nicht geringfügiger Beschäftigung (14.9 %)
  5. sonstige Einnahmen mit wirtsch. Leistungsfähigkeit (14,9 %)

 

Verlustausgleich ist nur innerhalb der Einkunftsart (horizontal), nicht aber zwischen verschiedenen Einkunftsarten (vertikal) möglich. Abfindungen gehören zum beitragspflichtigen Einkommen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen" des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen  oder den Satzungen der Krankenkassen.

Familienversicherung

Beim Krankenkassenmitglied sind mitversichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn für diese Familienangehörigen alle der folgenden Vorausssetzungen erfüllt sind (§ 10 SGB V):

  1. Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
  2. nicht besonders oder freiwillig versichert sind,
  3. nicht versicherungsbefreit sind,
  4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
  5. und deren Einkommen nicht über der Versicherungsgrenze liegt 
Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse über die weiteren Voraussetzungen ausführlich beraten.

Private Krankenversicherung für Existenzgründer

Zunächst bleiben bislang gesetzlich Versicherte in der Krankenkasse freiwillig versichert. Durch eine Kündigung wird dann der Weg zur privaten Krankenversicherung frei. Für Existenzgründer bietet sich der Basistarif zzgl. Krankengeldversicherung an. Dieser darf nicht höher als der Beitrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung sein.

 

Lassen Sie sich von einem Berater zur privaten Krankenversicherung genauestens aufklären.