Zahlungsunfähigkeit

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Übersicht

 

  • Gesetzliche Definition
  • Definition der Rechtsprechung
  • Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach IDW PS 800

Gesetzliche Definition

nach § 17 Absatz 2 InsO

 

  • nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen
  • Zahlungsunfähigkeit wird vermutet bei Zahlungseinstellung

Definition der Rechtsprechung

nach BGH 24.05.2005

 

  • nicht nur Zahlungsstockung. Diese liegt vor:
    • Schuldner kann erwarten,
    • dass die Forderungen der Gläubiger
    • innerhalb eines Zeitraums,
    • der üblicherweise nur als vorübergehend anzusehen ist,
    • erfüllen zu können.
    Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen,
    • wenn der Zeitraum nicht berschritten wird,
    • den eine kreditwürdige Person benötigt,
    • um sich die benötigten Mittel zu leihen.
    • Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich,
    • aber auch ausreichend.
  • Zahlungsfähigkeit liegt beim dem Schuldner vor, der:
    • innerhalb von 3 Wochen
    • eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr
    • seiner fälligen
    • Gesamtverbindlichkeiten
    • nicht beseitigen kann.
    • Die 10 %-Regel ist widerlegbar
  • Ausnahme bei sicherer Schließung der Liquiditätslücke:
    • wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
    • die Liquiditätslücke demnächst
    • vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und
    • den Gläubigern ein Zuwarten
    • nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
    • zuzumuten ist.

Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit

nach IDW Prüfungsstandard PS 800 vom 06.03.2009

Institut der Wirtschaftsprüfer IDW

Gliederung

  1. Vorbemerkung
  2. Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
    1. Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsstockung
    2. Zahlungseinstellung
    3. Drohende Zahlungsunfähigkeit
  3. Beurteilung eingetretener Zahlungsunfähigkeit
    1. Finanzstatus und Finanzplan als Grundlage zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
    2. Finanzstatus
      1. Fälligkeit der Verbindlichkeiten
      2. Finanzmittel
      3. Besonderheiten bei Cash-Pooling-Systemen
    3. Finanzplan
  4. Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit in der Vergangenheit
  5. Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

 

Zusammenfassung

  • Prüfungsstandard ist von den Wirtschaftsprüfern zu beachten, sonst werden sie regresspflichtig. Abweichungen vom Standard sind vom Wirtschaftsprüfer zu begründen.
  • Erstellung eines Finanzstatus
    • Ergibt der Finanzstatus, dass die fälligen Verbindlichkeiten nicht beglichen werden können, liegt gleichwohl keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn
      • der Finanzplan ergibt,
      • dass innerhalb von 3 Wochen
      • ein Großteil der fälligen Verbindlichkeiten
      • beglichen werden kann
    • Im Finanzstatus sind anzugeben:
      • die freien Finanzmittel
      • die fälligen Verbindlichkeiten
      • Den Nachweis, dass eine Verbindlichkeit nicht fällig ist, hat der Schuldner zu erbringen
  • Erstellung eines auf dem Finanzstatus aufbauenden Finanzplans
    • Ergibt sich eine Liquiditätslücke, ist ein Finanzplan anhand der künftigen Geschäftstätigkeit zu erstellen
    • Darin sind aufzuführen:
      • Einzahlungen
      • Auszahlungen
      • Ausgleichsmaßnahmen
      • Anpassungsmaßnahmen

Zitate

 

Dreiwochenfrist für Antragstellung (Tz 4):

  • Beginnt bei Vorliegen des Insolvenzgrundes.
  • Ein solche liegt bei Zahlungsstockung noch nicht vor.
  • Solange die ohne schuldhaftes Zögern eingeleitete Prüfung des Vorliegens von Insolvenzantragsgründen noch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat, ob noch eine Zahlungsstockung oder schon eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, beginnt der Fristlauf daher noch nicht.
  • Ergeben sich Zweifelsfragen rechtlicher oder tatsächlicher Art, sollte der Verantwortliche unter umfassender Darstellung der Verhältnisse und unter Offenlegung der erforderlichen Unterlagen einen unabhängigen, sachverständigen Dritten hinzuziehen.
  • Auch in diesem Fall darf er das Ergebnis abwarten.

 

Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsstockung

  • Ein Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. (Tz 7)
  • Zahlungsunfähigkeit ist damit das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu begleichen. (Tz 8)
  • Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Zahlungsstockung abzugrenzen. (Tz 8)
  • Nach der Rechtsprechung des BGH liegt Zahlungsunfähigkeit und nicht nur bloße Zahlungsstockung i.d.R. vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu begleichen. (Tz 8)
  • Hierfür hält der BGH einen Zeitraum von drei Wochen für regelmäßig ausreichend. (Tz 8)
  • In begründeten Ausnahmefällen ist auch ein längerer Zeitraum denkbar. (Tz 8)
  • Demnach liegt bei einer kurzfristigen Liquiditätsunterdeckung, die innerhalb des vorgenannten Zeitraums zumindest bis auf einen geringfügigen Rest beseitigt werden kann, nur eine Zahlungsstockung vor. (Tz 8)
  • Auch dann, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Zahlungsverpflichtungen erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen, liegt in begründeten Ausnahmefällen noch nicht zwangsläufig Zahlungsunfähigkeit vor. (Tz 9)
  • Wenn es dem Schuldner gelingt, geringfügige Liquiditätslücken in absehbarer Zeit zu beseitigen, liegt weiterhin bloße Zahlungseinstellung vor. (Tz 9)
  • Beträgt die Deckungslücke am Ende des Zeitraums, den der BGH für die Feststellung der Zahlungsstockung billigt (Tz 8 f.), 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten oder mehr, ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. (Tz 10)
  • Beträgt die Deckungslücke dagegen weniger als 10 %, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. (Tz 10)
  • Auch bei kleineren Deckungslücken von bis zu 10 % ist allerdings von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Lücke im vom BGH zugestandenen Zeitraum nicht geschlossen wird. (Tz 11)
  • Ein Unternehmen, das dauerhaft eine - auch nur geringfügige Liquiditätslücke aufweist, erscheint nicht erhaltungswürdig (Tz 11)
  • Bei der hiernach zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erforderlichen Planung  wird zu berücksichtigen sein, mit welcher Sicherheit die Entwicklung des Unternehmens eingeschätzt werden kann und ob sich z.B. erwartete positive Entwicklungen der Liquiditätslage aus bereits rechtsverbindlich abgeschlossenen Vereinbarungen oder aus boßen Aussichten und Geschäftschancen ergeben. (Tz12)
  • Je höhe die anfängliche Unterdeckung ist, umso größere Gewissheit ist für den Eintritt und zeitlichen Verlauf der Besserung der Liquiditätslage zu fordern (Tz 12)

 

Zahlungseinstellung

  • Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln aufhört, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, und dies für die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden ist.
  • Eigene Erklärungen des Schuldners, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind. (Tz 13)
  • Zahlungseinstellungen liegen bereits dann vor, wenn der Schuldner den wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen nicht bedient (Tz 13)
  • Die Zahlungseinstellung wird meist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner nicht nur einzelne Zahlungen, sondern seine Zahlungen  an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufnimmt, und zwar auch an solche Gläubiger, deren Forderungen nach der Zahlungseinstellung fällig geworden sind. (Tz 14)
  • Keine Zahlungseinstellung liegt demgegenüber vor, wenn der Schuldner keine Zahlungen leistet , weil er das Bestehen der Verpflichtung dem Grunde oder der Höhe nach mit rechtserheblichen Einwendungen bestreitet. (Tz 15)
  • Bei Zahlungsunwilligkeit oder böswilliger Zahlungsverweigerung liegt eine Zahlungseinstellung nur dann nicht vor, wenn der Schuldner zur Zahlung in der Lage wäre. (Tz 15)

 

Drohende Zahlungsfähigkeit

 

  • Neben der Zahlungsunfähigkeit ist nach § 18 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (Tz 16)
  • Dieser Insolvenzgrund begründet keine Antragspflicht, sondern gib dem Schuldner das Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. (Tz 16)
  • Zahlungsunfähigkeit droht, wenn nach der Finanzplanung absehbar ist, dass die Zahlungsmittel zur Erfüllung der fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ausreichen und dies durch finanzpolitische Dispositionen und Kapitalbeschaffungsmaßnahmen nicht mehr ausgeglichen werden kann. (Tz 16)
  • Dem Schuldner ist es dadurch möglich, frühzeitig Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens einzuleiten und insbesondere die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. (Tz 16)

 

Beurteilung eingetretener Zahlungsunfähigkeit

 

  • Die Beurteilung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, erfolgt auf der Grundlage eine Finanzstatus und eines darauf aufbauenden Finanzplans. (Tz 17)
  • Weist der Finanzstatus aus, dass der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann, ist keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; die Erstellung eines Finanzplans ist in diesem Fall nicht erforderlich. (Tz 17)
  • Dies entbindet den Schuldner jedoch nicht davon, die Liquiditätsentwicklung weiterhin kritisch zu verfolgen, um ggf. erneut mittels eines Finanzstatus und ergänzender Finanzplanung Gewissheit über die Zahlungsunfähigkeit zu erlangen. (Tz 17)
  • Auch wenn der Finanzstatus zeigt, dass am Stichtag die fälligen Verbindlichkeiten mit den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln nicht bedient werden können, liegt eine Zahlungsunfähigkeit nicht vor, wenn auf Basis des Finanzplans davon auszugehen ist, dass die Liquiditätslücke innerhalb des vom BGH zugestandenen Prüfungszeitraums (Tz 8) zumindest bis auf einen geringfügigen Rest ausgeglichen wird (Fall der Zahlungsstockung, Tz 8 f.) (Tz 18)
  • Daher ist die Beurteilung der Liquiditätslage zum Stichtag auf der Grundlage des Finanzstatus durch eine Beurteilung der künftigen Entwicklung auf der Grundlage des Finanzplans zu ergänzen. (Tz 18)
  • Insbesondere im Fall der angespannten Liquiditätslage hat der Finanzplan Bedeutung für die Feststellung, ob eienn zum Ende des Zeitraums (Tz 8) , der zur Prüfung zur Verfügung steht, zur Feststellung der Zahlungsstockung bestehende Deckungslücke geschlossen oder hingenommen werden kann, weil mit „hinreichender Sicherheit“ jedenfalls für einen späteren Zeitraum wieder eine ausgeglichene Liquiditätslage auf Grundlage plausibler Annahmen prognostiziert werden kann . (Tz 19)

 

 

Finanzstatus und Finanzplan als Grundlage zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit

 

  • Im Finanzstatus werden die verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens sowie dessen fällige Verbindlichkeiten inventarmäßig erfasst und gegenübergestellt. (Tz 20)
  • Ein solcher Status ist aus dem Rechnungswesen abzuleiten. (Tz 20)
  • Ergibt der Finanzstatus eine Liquiditätslücke, ist dieser durch Darstellung der erwarteten Zahlungen in einem ausreichend detaillierten Finanzplan auf Basis einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführenden und ausreichend dokumentierten integrierten Unternehmensplanung (Erfolgs-, Vermögens- und Liquiditätsplanung) fortzuentwickeln. (Tz 21)
  • Darin sind die zahlungswirksamen Konsequenzen der künftigen Geschäftstätigkeit zu erfassen. (Tz 21)
  • Auf der Grundlage des Unternehmenskonzeptes wird in diesem Rahmen dargestellt, wie die Planansätze aus den Teilplanungen des Unternehmens über die Ergebnisplanung in die Finanzplanung münden. (Tz 21)
  • Struktur und Gliederung eines solchen Finanzplans nach der direkten Methode werden in der Anlage an einem Beispielschema aufgezeigt. (Tz 21)
  • Alternativ ist die Darstellung der Liquiditätsentwicklung auch im Wege der indirekten oder anderer, betriebswirtschaftlich anerkannter Methoden möglich. (Tz 21)
  • Eingeleitete oder beabsichtigte Maßnahmen zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichtes, wie z.B. Gesellschafterdarlehen, Zuzahlungen in das Eigenkapital, Kapitalerhöhungen, Aufnahme von Sanierungskrediten etc., können mit ihren erwarteten Auswirkungen in die Finanzplanung einbezogen werden, wenn diese Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind und deren Umsetzung hinreichend sicher erwartet werden kann. (Tz 22)
  • Der erforderliche Detaillierungsgrad des Finanzplans (quartals-, monats- oder wochenweise Zahlungen) wird durch die Größe der bestehenden Liquiditätslücke, die Länge des Planungszeitraums sowie die Besonderheiten des Einzelfalles (Branche, Geschäftstätigkeit etc.) bestimmt. (Tz 23)
  • Der rechtlich bedeutsame Planungshorizont hängt von der Höhe der bestehenden oder zu erwartenden Liquiditätslücke und insbesondere der Erwartungen zu ihrer Schließung ab. (Tz 24)
  • Zur Feststellung, ob eine bloße Zahlungsstockung vorliegt, ist zunächst eine Planung für einen Dreiwochenzeitraum aufzustellen. (Tz 24)
  • Ergibt diese Planung für das Ende des Dreiwochenzeitraums, dass die anfängliche Liquiditätslücke geschlossen ist, liegt eine bloße Zahlungsstockung und keine Zahlungsunfähigkeit vor. (Tz 24)
  • Eine Ausdehnung der Planung ist in diesem Fall nicht erforderlich; künftige eintretende Deckungslücken wären aus Sicht des Beurteilungszeitpunkts nicht als eingetretene, sondern als drohende Zahlungsunfähigkeit zu qualifizieren. /Tz 24)
  • Ergibt sich aus der Planung für den Dreiwochenzeitraum, dass die anfängliche Lücke nicht geschlossen wird oder sich sogar vergrößert, ist eine Fortschreibung der Planung erforderlich, um nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu entscheiden, ob eine Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne oder eine nur vorübergehende Zahlungsstockung vorliegt (vgl. Tz 8). (Tz 25)
  • In diese Planung sind sämtliche hinreichend sicher feststellbaren Auswirkungen aus der geplanten Geschäftstätigkeit und ggf. aus zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen aufzunehmen. (Tz 25)
  • Da die Auslegung des Tatbestands der Zahlungsunfähigkeit durch die Rechtsprechung zu einer gewissen Gefährdung der Gläubiger führt, die aber aus wirtschaftlichen Gründen hingenommen wird, muss der Zeitraum, innerhalb dessen der Ausgleich oder die Verminderung der Liquiditätslücke erwartet wird, verhältnismäßig kurz bestimmt werden. (Tz 26)
  • Nach der Rechtsprechung muss bei einer Deckungslücke von 10 %  oder mehr der Ausgleich innerhalb „überschaubarer“ Zeit erwartet werden. (Tz 26)
  • Dieser Zeitraum kann bis zu drei Monate und u.U. auch bis längsten sechs Monate betragen. (Tz 26)
  • Eine Erstreckung auf eine Zeitraum von mehr als drei Wochen kann allerdings nur in Betracht kommen, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke in dieser Zeit vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern gegen ihren Willen ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. (Tz 26)
  • Auch bei einer Deckungslücke von weniger als 10 % ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn absehbar ist, dass die Liquiditätslücke „demnächst“ 10 % oder mehr betragen wird (vgl Tz 10) und die Deckungslücke im Planungszeitraum (Tz 26) nicht vollständig beseitigt werden kann. (Tz 27)
  • Bei einer Deckungslücke von weniger als 10 % liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn sich nach der Planung der Niedergang des Schuldner-Unternehmens fortsetzen wird. (Tz 28)
  • Je näher die Deckungslücke an die Grenze von 10 % heranreicht, desto höher muss der Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Planannahmen sein. (Tz 28)
  • Je geringer die Deckungslücke ausfällt, um so eher ist den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten, da in diesen Fällen die Erwartung umso begründeter ist, dass es dem Schuldner gelingen wird, die Deckungslücke in absehbarer Zeit zu beseitigen. (Tz 28)
  • Der Zeitraum, in dem die Deckungslücke plangemäß geschlossen sein muss, kann in diesem Fall bis zu drei Monaten, in Ausnahmefällen bis zu sechs Monaten betragen. (Tz 28)
  • Ergibt sich aus dem Finanzplan, dass trotz bestehender Deckungslücke keine Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vorliegt, muss sich der Schuldner fortlaufend vergewissern, ob die der Planung zugrunde liegenden Annahmen eingetreten sind oder ob sich wegen Nichterreichens der Planungsziele die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens weiter verschlechtert haben und entsprechende Folgerungen für die Insolvenzantragspflicht zu ziehen sind. (Tz 29)

Finanzstatus:

Fälligkeit der Verbindlichkeiten

  • Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO sind im Finanzstatus sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen und nicht nur die durch Mahnung ernstlich eingeforderten oder gar klageweise geltend gemachten zu berücksicthigen. (Tz 30)
  • Erforderlich und ausreichend ist, dass der Gläubiger die Zahlung verlangen kann (Tz 30)
  • Fälligkeit kann aufgrund gesetzlicher Regelungen,, aufgrund einer Vereinbarung (bspw. Bedingung, Befristung, Fixgeschäft, Kasse gegen Faktura, Zahlung gegen Dokumente, Verfallklauseln) oder ausnahmsweise aufgrund einseitiger Parteierklärung (z.B. durch ausdrückliche Fälligstellung oder durch Kündigung eines Darlehens mit der Folge einer sofortigen Fälligkeit) eintreten. (Tz 31)
  • Fehlt eine rechtsgeschäftliche Bestimmung der Fälligkeit und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, liegt nach § 271 Abs. 1 BGB sofortige Fälligkeit vor. (Tz 31)
  • So gelten nicht ausdrücklich genehmigte Überziehungen bei Kontokorrentkrediten nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken bzw. Sparkassen als fällig, auch wenn das Kreditinstitut diese Inanspruchnahmen stillschweigend duldet. (Tz 31)
  • Innerhalb der vereinbarten - ungekündigten – Linien sind Kontokorrentkredite dagegen trotz ihrer Fälligkeit im Finanzstatus zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht anzusetzen. (Tz 31)
  • Aus Annuitätendarlehen sind nur die nach dem Kreditvertrag fälligen Raten zu berücksichtigen. (Tz 31)
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind sofort oder bei Vereinbarung eines Zahlungsziels mit dessen Ablauf fällig. (Tz 31)
  • Gestundete Verbindlichkeiten sind nicht in den Finanzstatus aufzunehmen. (Tz 32)
  • Stundungsvereinbarungen können durch Branchenübung, Handelsbrauch und konkludentes Handeln zustande kommen und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten hinausschieben. (Tz 32)
  • Die Stundung gilt immer dann als wirksam vereinbart, wenn der Gläubiger in eine spätere oder nachrangige Befriedigung seiner Forderung eingewilligt hat bzw. sich die Einwilligung aus den gesamten Umständen ergibt. (Tz 32)
  • Der Nachweis, dass eine Forderung nicht fällig ist, obliegt in jedem Fall dem Schuldner. (Tz 32)
  • Von einem Gläubiger rechtshängig gemachte Zahlungsansprüche sind in den Finanzstatus aufzunehmen, es sei denn, dass bei vernünftiger Beurteilung aufgrund objektiv nachvollziehbarer Einwendungen eine Inanspruchnahme nicht zu erwarten ist. (Tz 33)
  • Von der Vollziehung ausgesetzte Steuerforderungen sind erst mit Ende der Aussetzung der Vollziehung als fällige Verbindlichkeiten zu erfassen. (Tz 34)
  • Verbindlichkeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erfüllt werden dürfen (z.B. §§ 30 ff. GmbHG, § 57 AktG), sind im Finanzstatus erst mit Wegfall des Auszahlungsverbotes als fällig zu erfassen. (Tz 35)

Finanzstatus: Finanzmittel

  • Den fälligen Verbindlichkeiten sind im Finanzstatus die gegenwärtig verfügbaren Finanzmittel gegenüber zu stellen.
  • Hierzu zählen Barmittel, Bankguthaben, Schecks in der Kasse und freie, d.h. vertraglich vereinbarte und ungekündigte Kreditlinien. (Tz 36)
  • Kurzfristig verfügbare Finanzmittel (z.B. erwartete Zahlungszuflüsse aus Kundenforderungen) sind nicht im Finanzstatus , sondern in der Finanzplanung zu berücksichtigen. Tz 37)
  • Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kreditaufnahmen, und zwar auch bei guter Bonität (Tz 37)

Finanzstatus:

Besonderheiten bei Cash-Pooling-Systemen

  • Nimmt das Unternehmen an einem Cash-Pooling-System teil, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um die den Cash-Pool führende Gesellschaft oder um eine dem Cash-Pool angeschlossene Gesellschaft handelt. (Tz 38)
  • Zahlungsansprüche einer dem Cash-Pool angeschlossenen Gesellschaft  gegen die den Cash-Pool führende Gesellschaft sind nicht als flüssige Mittel im Finanzstatus, sondern mit ihren Fälligkeiten als Zufluss im Finanzplan anzusetzen. (Tz 39)
  • Entsprechendes gilt für Mittel, die aufgrund des Cash-Pooling-Systems als Kredit in Anspruch genommen werden dürfen. (Tz 39)
  • Bei der den Cash-Pool führenden Gesellschaft bestimmt sich die Liquiditätslage auch unter Berücksichtigung ihrer fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den dem Cash-Pooling-Systemen angeschlossenen Gesellschaften. (Tz 40)
  • Künftige Einzahlungen und Auszahlungen der dem Cash-Pooling-System angeschlossenen Gesellschaften  sind in den Finanzplan einzustellen, wenn sie mit der erforderlichen Sicherheit erwartet werden können. (Tz 40)
  • Zur Feststellung verfügbarer Liquiditätsreserven aus dem Cash-Pooling-System kommt der Konzern-Liquiditätsplanung, aus der sich die Liquiditätsströme innerhalb der Konzerngesellschaften und damit die im Konzern insgesamt verfügbare Liquidität ableitet, besondere Bedeutung zu. (Tz 41)
  • Die Konzern-Liquiditätsplanung ist aus Sicht der einzelnen dem Cash-Pooling angeschlossenen Gesellschaften nicht ohne Weiteres ersichtlich, sodass ggf. weitere Untersuchungen erforderlich werden. (Tz 41)

Finanzplan

  • Ergibt sich aus dem Finanzstatus eine Liquiditätslücke, ist ausgehend von der Stichtagsliquidität im Beurteilungszeitpunkt zur weiteren Beurteilung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, die finanzielle Entwicklung des Schuldnerunternehmens für einen Planungszeitraum in einem Finanzplan darzustellen. (Tz 42)
  • Der Planungszeitraum zur Feststellung, ob bloße Zahlungsstockung vorliegt, umfasst die folgenden drei Wochen und ggf. weitere drei bis sechs Monate. (Tz 43)
  • Auf Grundlage der Annahmen über die weitere Geschäftstätigkeit sind in den Finanzplan alle Posten einzustellen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Fälligkeiten im Planungszeitraum zu Zahlungsmittelzuflüssen oder Zahlungsmittelabflüssen führen. (Tz 44)
  • Bei den Mittelzuflüssen sind die Zuflüsse aus den geplanten Umsatzgeschäften ebenso zu berücksichtigen wie sonstige einzahlungswirksame Vorgänge. (Tz 45)
  • Hierzu zählen auch Maßnahmen der Kapitalbeschaffung durch Fremdkapitalaufnahme (Kreditaufnahmen) oder durch Zuführungen der Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen, Kapitalerhöhungen, Zuzahlungen in das Eigenkapital oder Ertragszuschüsse). (Tz 45)
  • In beiden Fällen muss jedoch die erforderliche Sicherheit für die Realisierung solcher Maßnahmen im Planungszeitraum bestehen. (Tz 45)
  • Dies gilt auch für weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte, Factoring oder den Verkauf von Teilen des nicht betriebsnotwendigen Sachanlage-und Finanzanlagevermögens. (Tz 45)
  • Im Planungszeitraum sind die Mittelabflüsse aus bereits bestehenden wie auch aus neu begründeten Verpflichtungen zu berücksichtigen. (Tz 45)

Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit in der Vergangenheit

  • Ist ein in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, gilt für die Definition und Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit das oben Gesagte. (TZ 46)
  • Wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit in der Vergangenheit liegt, ist von dem Zeitpunkt auszugehen, für den erstmals Anhaltspunkte vorliegen, die auf mögliche Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. (Tz 47)
  • Für diesen Zeitpunkt ist ein Finanzstatus zu erstellen (Tz 47)
  • Ist ein derartige Erstellung eines Finanzstatus für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit nicht möglich, kann die Zahlungsunfähigkeit auch anhand anderer Methoden festgestellt werden. (Tz 48)
  • Nach Auffassung des BGH kann hierbei auch retrograd auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die erste, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichene Verbindlichkeit fällig geworden ist (Tz 48)
Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit

  • Zur Feststellung einer zukünftigen Liquiditätsgefährdung ist ausgehend von der Stichtagsliquidität im Prüfungszeitraum die finanzielle Entwicklung des Schuldnerunternehmens für den Planungszeitraum in einem Finanzplan darzustellen. (Tz 49)
  • Die Beurteilung drohender Zahlungsunfähigkeit erfolgt auf gleichem Wege wie die als reine Zahlungsfähigkeitsprognose ausgestaltete Fortbestehensprognose. (Tz 50)
  • Der Planungszeitraum orientiert sich grundsätzlich an der spätesten Fälligkeit einer bereits entstandenen Verbindlichkeit. (Tz 51)
  • Wegen der einer jeden Planung inhärenten Unsicherheit ist er jedoch i.d.R. auf das laufende und das folgende Geschäftsjahr zu beschränken. (Tz 51) 
Finanzplan Stich-tag

Wochen

1. 2. 3.

Monate

1. 2. 3.

I. Einzahlungen

1. Einzahlungen aus laufendem Geschäftsbetrieb

1.1 Barverkäufe

1.2 Leistungen auf Ziel

2. Einzahlungen aus Desinvestitionen

2.1 Anlagenverkäufe

2.2 Auflösung von Finanzinvestitionen

3. Einzahlungen aus Finanzerträgen

3.1 Zinserträge

3.2 Beteiligungserträge

Summe der Einzahlungen

II. Auszahlungen

1. Auszahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb

1.1 Gehälter / Löhne

1.2 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

1.3 Steuern /Abgaben

2. Auszahlungen aus Investitionen

2.1 Sachinvestitionen

     Ankäufe

     Vorauszahlungen

     Restzahlungen

2.2 Finanzinvestitionen

3. Auszahlungen im Rahmen des Finanzverkehrs

3.1 Kredittilgung

3.2 Akzepteinlösung

3.3 Eigenkapitalminderungen

(z.B. Privatentnahmen)

3.4 Zinsen

Summe Auszahlungen II

III. Ermittlung der Über- bzw. Unterdeckung

Durch

I. ./. II.

+ Zahlungsmittelbestand im Prüfungszeitpunkt

IV. Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen

1. Bei Unterdeckung (Einzahlungen)

1.1 Kreditaufnahme

1.2 Eigenkapitalerhöhung

1.3 Rückführung gewährter Darlehen

1.4 zusätzliche Desinvestition

2. Bei Überdeckung (Auszahlungen)

2.1 Kreditrückführung

2.2 Anlage in liquiden Mitteln

Summe Auszahlungen III

V. Zahlungsmittelbestand am Periodenende unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen

(I – II – III)

VI. Liquidität in Prozent

 

Summe I         

Summe II + III