Beratungsförderung

Übersicht

 

  1. Vor-der-Gründung Beratugnsförderung der Länder
  2. Nach-der-Gründung Beratungsförderung des BAFA
  3. Corona-Sonderkonditionen des BAFA bis 31.12.2020

(aktualisiert am 06.04.2020)

1. Vor-der-Gründung Beratungsförderung der Länder

TH

  • BW: Beratungsgutscheine für Gründungsinteressierte
  • BY: Coaching vor und nach der Gründung
  • BE: Coachingleistungen in der Vorgründungsphase
  • BE: Coaching BONUS
  • BB: Lotsendienste, Gründungswerkstätten, Gründungsservices
  • BB: Innovationen brauchen Mut - IbM
  • HB: Existenzgründungsberatung
  • HB: Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen
  • HB: Coaching für Existenzgründerinnen
  • HB: Bremer Förderprogramm für Unternehmensgründungen BRUT
  • HH: H.E.I. Hamburger ExistenzgründungsInitiative
  • HE: Förderberatung Hessen
  • MV: Bildungsschecks für Existenzgründungen in M-V
  • NI: Existenzgründung in Niedersachsen
  • NI: #STARTUPNIEDERSACHSEN
  • NI: Förderung Nachfolgemoderation
  • NW: Beratungsprpgramm Wirtschaft NRW
  • RP: Beratungsprogramm für Existenzgründer
  • SL: Zuwendungen für Beratungen kl. u. mit. Unternehmen, aktives Risikomanagement und Unternehmensnachfolge
  • SN: Mittelstandsrichtlinie - Kurzberatung
  • ST: ego.-START
  • SH: Beratung für Existenzgründer
  • TH: Gründerrichtlinie: 2.1 Unternehmensberater
  • TH: Gründerrichtlinie: 2.2 Existenzgründerpass

Weitere Details auf der Seite des BMWi: existenzgründer.de

2. Nach-der-Gründung Beratungsförderung des BAFA

Aktuelles:

  • 03.04.2020: Das BAFA hat wegen der Corona-Krise die bisherige Richtlinie (2015/2019) an KMU und Freiberufler angepasst.
  • Einzelheiten finden Sie unten unter Punkt 3.

BAFA: "Förderung unternehmerischen Know-hows" vor Corona

  • Junge Unternehmen, nicht länger als 2 Jahre am Markt
    • max. 50% von max. 4.000 Euro (d.h. max. 2.000 Euro)
    • Lüneburg max. 60% bzw. 2.400 Euro
    • NBL (ohne Berlin und Leipzig) max. 80% bzw. 3.200 Euro
    • Beratung über max. 6 Monate Förderzeitraum möglich
  • Bestandsunternehmen ab dem 3. Jahr nach der Gründung
    • max. 50% von max. 3.000 Euro (d.h. max. 1.500 Euro)
    • Lüneburg max. 60% bzw. 1.800 Euro
    • NBL (ohne Berlin und Leipzig) max. 80% bzw. 2.400 Euro
    • pro Beratungsschwerpunkt nicht mehr als 5 Tage
  • Unternehmen in Schwierigkeiten
    • max. 90% von max. 3.000 Euro (d.h. max. 2.700 Euro)
    • Beratung über max. 6 Monate Förderzeitraum möglich
  • Berater muss ...
    • Beratung in schriftlichem Bericht dokumentieren
    • Umsatz aus Beratung >50% der Tätigkeit erzielen
    • über die erforderliche Fähigkeiten verfügen
    • Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt
    • eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten
    • zum Nachweis der Beratereigenschaft eine Beratererklärung, einen Lebenslauf sowie einen Qualitätsnachweis (Nachweis über Qualitätsmanagementsystems) hochladen bis spätestens die BAFA über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet, also nach Vorlage der Verwendungsnachweise.
  • Vor Antragstellung ...
    • müssen Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen.
    • Bestandsunternehmen ist es freigestellt, ein Informationsgespräch in Anspruch zu nehmen.
    • Die Auswahl des regionalen Ansprechspartners ist den jeweiligen Unternehmen überlassen. Es muss sich um einen bei einer Leitstelle regitrierten regionalen Ansprechpartner handeln, der auf der "Liste Regionalpartner der Leitstelle"
  • Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
  • Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beginn der Beratung zahlt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme.
  • Spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informatiosschreibens müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden:
    • Verwendungsnachweisformular ausgefüllt und unterschr.
    • EU-Erklärung
    • Bestätigung des regionalen Ansprechpartners über die Führung des Informationsgesprächs (nur bei Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten)
    • Beratungsbericht
    • Rechnung des Beratungsunternehmens
    • Kontoauszug des Antragstellenden über die Zahlung des Honorars
  • Weitere Details auf der Seite der BAFA bafa.de

3. Corona-Sonderkonditionen des BAFA bis 31.12.2020

BAFA Sonderförderung in der Corona-Krise:

 

Das BMWi schreibt am 03.04.2020, dass es ab sofort die Beratungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 € ohne Eigenanteil fördert. Näheres regelt die Bekanntmachung des BMWi:

  • Der Zuschuss beträgt - abweichend von Abschnitt IV Nummer 5.2.1 für alle von der Corona-Krise betroffenen KMU 100 Prozent der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die maximal förderfähigen Beratungskosten betragen für diese Fälle 4.000 €. Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten  der Beraterinnen und Berater, nicht jedoch die Umsatzsteuer.
  • Der Zuschuss wird entgegen Abschnitt IV Nummer 5.1 an das Beratungsunternehmen ausgezahlt.
  • Die Beschränkung gemäß Abschnitt IV Nummer 5.2.2 der Richtlinine gilt für diese Beratungen nicht. (Dortige Beschränkung lautet: "Die Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der jeweils maximalen Bemessungsgrundlage pro Beratungsart mehrere Anträge auf Förderung stellen.")
  • Vorherige Informationsgespräche mit einem regionalen Ansprechpartner (Abschnitt I Nummer 2.3, Abschnitt III Nummer 2.1 sowie Abschnitt IV Nummer 7.2.2 und 7.2.3) sind vor Antragstellung nicht vorgeschrieben.
  • Die Finanzierung erfolgt ausschließlich aus Mitteln des BMWi
  • Anträge können längstens bis zum 31.12.2020 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
  • Nähere Ausführungshinweise zu diesem Modul regelt ein Merkblatt, das auf der Hompage der BAFA unter www.bafa.de abrufbar ist.
    • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.
    • Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind von Beratungsunernehmen im Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen.
    • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung führen. Dementsprechend wird kein Bestätigungsschreiben eines Regionslpartners im Rahmen des Verwendungsnachweis benötigt. Ein freiwillige Gespräch mit dem Regionalpartner kann dennoch nützlich sein, da diese ebenfalls umfangreiche Unterstütung für betroffene Unternehmen anbieten.
    • Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 €, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).
      • Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters.
      • Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 € hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen. Die jeweiligen Regelung
      • Ein Stunden- oder Tagessatz für beanspruchte Beratungsleistungen ist nicht vorgegeben.
    • Der Zuschuss wird von BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Die Kontoverbindung ist im Verwendungsnachweis einzutragen und muss mit der in der Beraterrecchnung anzugebenden Kontoverbindung übereinstimmen.
      • Aufgrund der 100%-Förderung werden die antrags berechtigten Unternehmen von einer Vorfinanzierung er Beratungskosten entlastet. Dementsprechend wird im Rahmen des Verwendungsnachweises - im Gegensatz zu den üblichen Bedingungen der Rahmenrichtlinie - kein Kontoauszug vom antragstellenden Unternehmen eingereicht.
      • Im Rahmen des Antrags- und Verwendungsnachweisformulars erklärt sich der Antragsteller bereit, dass das BAFA den Zuschuss in voller Höhe direkt an den Berater auszahlt. Zugleich bestätigt er alle subventionserheblichen Angaben zur beabsichtigten / durchgeführten Beratung.
    • Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratunge im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden. Die Beratung muss sich dabei auf die durch die Corona-Krise hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeitn beziehen. Bereits erhaltene Zuschüsse für andere Beratungen müssen im Rahmen der De-minimis-Erklärung angegeben werden, haben aber über diese Bestimmungen hinaus keine Auswirkungen auf weitere Förderungen.
    • Hinweis der BAFA: "An dieser Stelle und in Anbetracht der aktuellen Situation möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es nicht unbedingt notwendig ist, betroffene Unternehmen vor Ort zu beraten."
    • Hinweis der BAFA: "Vorliegende Bedingungen, Situationen und Fallgestaltungen, die hier nicht dargestellt sind, klären Sie bitte mit dem BAFA. Wir snd im Rahmen unserer Möglichkeiten bemüht, Lösungen zu finden."
    • Die Förderung im Rahmen dieser Ergänzugn der Rahmenrichtlinie erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Bundes. Die Regelungen und Bedingungen einer (Teil-)Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) entfallen somit.
    • Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31.12.2020 gestellt werden. Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informationsschreibens zur Erlaubnis des Maßnahmenbeginns eingereicht werden. In zu begründenden und nachvollziehbaren Ausnahmefällen kann auf Nachfrage rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate eine Fristverlängerung beantragt werden.
    • Hinweis der BAFA: "Um Sie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, verzichten wir darauf, wertvolle Zeit für die Einrichtung einer neuen EDV-Anwendung zu verwenden. Wir können diese Richtlinien-Ergänzng in unserem bestehenden Antrags- und Vervwendugnsnachweisportal ausreichend abbilden. Denoch werden einige Punkte in dieser Anwendunge nicht mehr zutreffen. Bestimmte Angaben müssen jedoch gemacht werden, um Plausibilitätskontrollen zu vermeiden.

 

 

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit.