(erstellt 27.07.2011)

Informationsfreiheit

Zu den Grundrechten in Deutschland gehören die Meinungsfreiheit und Pressefreiheit nach Art. 5 Grundgesetz. Die Informationsfreiheit gehört nicht dazu. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK kennt sie nicht. Die UN-Menschenrechtscharta sichert in Art. 19 neben der Meinungsfreiheit auch das Recht zu, über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

 

Allerdings gewährt die EU-Grundrechtecharta in Art 11 die (Freiheit auf Meinungsäußerung und) Informationsfreiheit. Damit ist die Freiheit gemeint, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

 

Das "Informationsfreiheitsgesetz" in Deutschland definiert ab 1.1.2006 Informationsfreiheit mit dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes. Ähnlich gewährt der Freedom of Information Act FOIA 1966 USA das Recht auf Informationsgewährung gegenüber der Exekutive der Regierung.

 

Was das rein praktisch bedeutet, können Sie im Folgenden lesen.

 

Übersicht:

  • Informationsfreiheitsgesetz

Informationsfreiheitsgesetz IFG

Grundsatz (§ 1 IFG)

"Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand."

Amtlichen Informationen

Nach § 2 IFG ist eine amtliche Information "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu."

Ausnahmen

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht in folgenden Fällen:

  • Bekanntwerden der Information kann negative Auswirkungen haben auf
    • internationale Beziehungen
    • militärische und sicherheitsrelevante der Bundeswehr
    • Belange der inneren und äußeren Sicherheit
    • Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs und Regulierungsbehörden
    • Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle
    • Maßnahmen zum Schutz des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs
    • Durchführung laufender Gerichtsverfahren, Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen
  • Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden
  • wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden
  • wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
  • hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
  • wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
  • bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
  • gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
  • Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses nach §4 IFG: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
  • Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG)
  • Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 IFG)

Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit

Nach § 12 IFG kann Jeder "den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen."

Anmerkung:

Dieser ist dem Bundesinnenministerium unterstellt, nicht dem Bundestag!