Insolvenzverfahren

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

Übersicht:

 

Insolvenzverfahren

  • Einteilung
  • Ablauf
  • Sonderfall Insolvenzplanverfahren
  • Sonderfall Eigenverwaltung
  • Restschuldbefreiung
  • Wohlverhaltensperiode

Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Antrag
  • Ablauf

Insolvenzverfahren für Privatpersonen im Ausland

  • Insolvenzverfahren in England
  • Insolvenzverfahren in Frankreich
  • Insolvenzverfahren in Spanien

Insolvenzverfahren

Einteilung der Insolvenzverfahren:

 

Die Arten von Insolvenzverfahren lassen sich folgendermaßen einteilen:

 

  • Insolvenzverfahren von Gesellschaften
  • Insolvenzverfahren von natürlichen Personen
    • Regelinsolvenzverfahren
    • Verbraucherinsolvenzverfahren

 

Für natürliche Personen gibt es kein Wahlrecht zwischen Regelinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz. Für Nichtselbständige gilt folgendes:

  • Grundsätzlich -> Verbraucherinsolvenzverfahren

 

Selbständige oder Personen, die früher selbständig waren, werden nach folgenden Kriterien eingeteilt:

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung in irgendeiner Form selbständig -> Regelinsolvenz
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht selbständig, aber Schulden aus einer früheren selbständigen Tätigkeit
    • nicht mehr als 19 Gläubiger
      • keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen -> Verbraucherinsolvenz
      • mit Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen -> Regelinsolvenz
    • mehr als 19 Gläubiger -> Regelinsolvenz

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens:

 

  • Verfahrensgrundsätze
    • Gericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne Teile schriftlich durchgeführt werden (§ 5 InsO), wenn gilt:
      • Vermögensverhältnisse überschaubar und
      • Zahl der Gläubiger oder Höhe der Verbindlichkeiten gering

Sonderfall Insolvenzplanverfahren:

 

Das Insolvenzplanverfahren wurde mit der Reform des Konkursrechtes 1999 eingeführt. Es ermöglicht ausschließlich Unternehmen den Betrieb unter dem Schutz der Insolvenzordnung zu sanieren und zu erhalten. In der Praxis wurde das Insolvenzplanverfahren bisher lediglich in rund 1 % der Fälle angewendet.

 

Es hat folgenden Ablauf:

  • Prüfung der Erfolgsaussichten eines Insolvenzplans
  • Analyse der Insolvenzursachen
  • Erstellung eines Sanierungskonzeptes
  • Bildung von Gläubigergruppen
  • Berechnung der Gläubigerbefriedigung
  • Einreichung des Plans durch Schuldner oder Insolvenzverwalter
  • Abstimmung über den Insolvenzplan in jeder Gläubigergruppe
  • Ausräumen von Widersprüchen
  • Beschluss über Inkrafttreten des Insolvenzplans
  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Beginn der Überwachungsphase
  • Erfüllung der Ansprüche
  • Beendigung der Insolvenz 3 Jahre nach Verfahrensaufhebung

Sonderfall Eigenverwaltung

§§ 270-285 InsO

 

Anstelle des Regelinsolvenzverfahrens kann der Schuldner bei Gericht beantragen, unter Aufsicht eines Sachverwalters (statt Insolvenzverwalter) die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen, vorausgesetzt (§ 270 InsO):

  • vom Schuldner beantragt
  • im Falle eines Eröffnungsantrags durch Gläubiger, dass der Gläubiger dem Antrag zustimmt hat
  • dass nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung der Eigenverwaltung nicht
    • zu einer Verzögerung des Verfahrens oder 
    • zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird

Aufhebung der Eigenverwaltung:

  • Falls Gericht Eigenverwaltung ablehnt, kann die erste Gläubigerversammlung  die Eigenverwaltung beantragen und das Gericht muss diese dann doch anordnen ($ 271 InsO)
  • Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung wieder auf, wenn
    • dies von der Gläubigerversammlung benantragt wird
    • dies von einem
      • absonderungsberechtigten Gläubiger oder
      • Insolvenzgläubiger benatragt wird und
      • die Voraussetzungen des § 270 Absatz 2 Nr. 3 weggefallen sind (keine Verzögerung oder Nachteile für Gläubiger)
    • dies vom Schuldner beantragt wird.
    • Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Wegfall der Voraussetzung glaubhaft gemacht wird.

Die Eigenverwaltung hat insbesondere folgende Besonderheiten:

  • Gläubiger melden Forderungen bei Sachverwalter an
  • Sachverwalter
    • prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners
    • überwacht die Geschäftsführung
    • überwacht die Ausgaben der Lebensführung
    • kann verlangen, dass (§ 275 InsO)
      • alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und
      • Zahlungen nur von ihm geleistet werden
  • Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachverwalters eingehen
  • Verbindlichkeiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll der Schuldner nicht eingehen, wenn der Sachverwalter widerspricht
  • Schuldner hat Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, z.B.:
    • Unternehmensverkauf
    • Warenlagerverkauf insgesamt
    • Verkauf on unbeweglichen Gegenständen
    • Verkauf von betriebsnotwendigen Beteiligungen an anderem Unternehmen
    • Verkauf eines Rechts auf wiederkehrende Bezüge
    • Aufnahme eines Darlehen, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde
    • Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert und Vergleich
  • Schuldner ist berechtigt (§ 278 InsO)
    • für sich und
    • die in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen
      • minderjährige unverheiratete Kinder
      • Ehegatte
      • früherer Ehegatte
      • Lebenspartner
      • früheren Lebenspartner
      • anderer Elternteil des Kindes
    • aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen
    • die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners
    • eine bescheidene Lebensführung gestatten.
  • Nur der Sachverwalter kann (§ 280 InsO)
    • die Haftung nach §§ 92 und 93 InsoO und
    • Rechtshandlungen nach §§ 129-147 InsO anfechten
  • Das Recht zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrecht bestehen, steht dem Schuldner im Einvernehmen mit dem Sachverwalter zu (§ 282 InsO)
  • angemeldete Forderung können von Insolvenzgläubigern, dem Schuldner und dem Sachverwalter bestritten werden (§ 283 Absatz 1 InsO)
  • Die Verteilung (§ 283 Absatz 2 InsO)
    • wird vom Schuldner vorgenommen
    • das Verteilungsverzeichnis vom Sachverwalter geprüft
    • Sachverwalter hat schriftlich zu erklären, ob anch dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind
  • Im Falle eines Insolvenzplans gilt u.a. folgendes:
    • Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachverwalter oder an den Schuldner zu richten (§ 284 Absatz 1 Satz 1 InsO)
    • Wird der Antrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachverwalter beratend mit. (§ 284 Absatz 1 Satz 2 InsO)
    • Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachverwalters (§ 284 Absatz 2 InsO)
  • Masseunzulänglichkeit ist vom Sachverwatler dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§ 285 InsO)

Verbraucherinsolvenzverfahren

Antrag zur Verbraucherinsolvenz:

 

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Bescheinigung über erfolglose außergerichtliche Schuldenbereinigung
  • Antrag auf Restschuldbefreiung
  • Vermögensverzeichnis (über Vermögen und Einkommen)
  • Vermögensübersicht (Zusammenfassung des Verzeichnisses)
  • Gläubigerverzeichnis
  • Forderungsverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan

 

Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens:

 

  • Außergerichtlicher Einigungsversuch
    • nur mit Hilfe einer öffentlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder eines Anwalts (notfalls mittels Berechtigungsschein für Beratungshilfe)
    • Scheitern des Schuldenbereinigungsplans
      • wenn mindestens 1 Gläubiger widerspricht oder
      • ein Gläubiger nach Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans die Zwangsvollstreckung weiter betreibt
    • anschließender Insolvenzantrag nur zulässig, wenn Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung innerhalb der letzten 6 Monate vor der Insolvenzantragsstellung
  • Insolvenzantragstellung
  • Verfahren zur gerichtlichen Schuldenbereinigung:
    • Insolvenzverfahren ruht bis zur Entscheidung über Schuldenbereinigungsplan
    • Aufforderung an die Gäubiger zum Schuldenbereingungsplan innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen
    • Annahme von mindestens 50 % der Gläubiger nach Anzahl und Summen
    • Beschluss über Annahme des Schuldenbereinigungsplans
    • Insolvenzantrag und Restschuldbefreiungsplan gelten als zurückgenommen
    • Bei Nichtannahme des Schuldenbereinigungsplans lebt das Insolvenzverfahren wieder auf
  • vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren
    • Einsetzung eines Treuhänders (kein Insolvenzverwalter)
    • Feststellung der Masse
    • Deckt die Masse nicht die Kosten
      • Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
      • Steht die Kostendeckung nicht fest und wird auch keine Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, so wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen
      • Damit ist zugleich auch eine angestrebte Restschuldbefreiung gescheitert,
      • da eine Restschuldbefreiung nur bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährt wird.
    • Verwertung des Vermögens
      • Treuhänder verwertet das Vermögen
      • davon kann das Gericht absehen, wenn es den Schuldner zur Zahlung eines der Masse entsprechenden Betrages innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist auffordert und dieser auch zahlt (Abstandszahlung).
    • Verteilung des Vermögens
    • Schlusstermin
      • Gläubiger können Antrag auf Versagen der Restschuldbefreiung stellen oder
      • Ankündigung der Restschuldbefreiung
    • Aufhebung des vereinfachten Verfahrens
  • Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode
    • Beginn der 6 Jahresfrist mit Insolvenzeröffnung
    • Abtretung der pfändbaren laufenden Bezüge an den Treuhänder
    • im 5. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner 10 % des pfändbaren Betrages zusätzlich zum pfändungsfreien Betrag, im 6. Jahr zusätzlich 15 %

 

Kritik an der Verbraucherinsolvenz

 

  • Das neue Verbraucherinsolvenzrecht seit 1999 gilt in der Praxis als gescheitert
    • Es dauert bis zu 15 Jahre von den ersten Zahlungsproblemen bis zur Löschung der Eintragungen bei den Auskunfteien
    • Im Schnitt vergehen 4 Jahre von den ersten dokumentierten Überschuldugnsmerkmalen bis zum Besuch bei einer Beratungsstelle
    • Es fehlt in der Regel an den finanziellen Reserven, um sich rechtlich Beraten zu lassen
    • Die Schuldnerberatungsstellen sind dermaßen überlastet, dass Termine teilweise erst für Monate später vergeben werden
    • Das vorgeschriebene außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren vor Beantragung des Insolvenzverfahrens ist meist erfolglos und verschenkte Zeit, da meist Banken keine Zugeständnisse machen
    • Die Bonität ist auf lange Zeit beschädigt, so dass neue Verträge nur noch eingeschränkt abgeschlossen weden können (Miete, Telefon, Kreditkarten, Leasing, Versicherungen usw.)
    • eine Restschuldbefreiung ist längst nicht sicher. Wird das Verfahren mangels Masse abgelehnt, gibt es auch keine Restschuldbefreiung
  • Im Ausland gelten teilweise erheblich kürzere Restschuldbefreiungsphasen:
    • Frankreich 1-2 Jahre
    • Großbritannien 1 Jahr
    • Niederlande 3 Jahre
    • Spanien 1-2 Jahre
  • Diese Kritik gilt auch für das gesamte Insolvenzrecht
  • Eine EU-einheitliche Regelung steht immer noch aus
  • Derzeitige Reformbestrebungen in Deutschland bringen nichts wesentlich Neues

Insolvenzverfahren für Privatpersonen im Ausland

England:

Vorteile des Verfahrens in Großbritannien:

  • Restschuldbefreiung spätestens 12 Monate nach Antragstellung
  • Restschuldbefreiung kraft Gesetz
  • keine Wohlverhaltensperiode
  • Verwertung des Vermögens separat in zweitem Verfahren
  • Pfändungsfreigrenze wird individuell festgelegt
  • kein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuc
  • Anerkennung auch in anderen Ländern
  • Vollstreckungsschutz auch in Deutschland

Voraussetzungen:

  • Insolvency Act 1986 (nur in England und Wales zugelassen)
  • Innerhalb der letzten 6 Monate vor Antragstellung...
  • ...überwiegend im Zuständigkeitsbezirk des Gerichts...
  • ...den Mittelpunkt der Interessen von England gehabt.
  • Man muss dort gewohnt haben...
  • ...oder einer wirtschaftlichen Betätigung nachgegangen sein...
  • ...oder in einer anderen Weise seine Interessen...
  • ...von dort aus gesteuert haben.
  • Da es kein Melderegister gibt, muss dies durch Energie- und Telefonrechnungen nachgewiesen werden.
  • Erst kürzlich zugezogene Ausländer erfüllen das nur, ...
  • ...wenn ihr Umzug nach England auf Dauer ausgerichtet war...
  • ... und nicht nur wegen der Restschuldbefreiung erfolgte.
  • Außerdem darf kein Insolvenzverfahren anhängig ...
  • oder ein Insolvenzantrag in Deutschland zugestellt sein.

Nachteile:

  • Der OR kann jederzeit die Restschuldbefreiung versagen, ...
  • ...wenn sich herausstellt, dass die Zuständigkeit ...
  • ... des Gerichts in Wahrheit nicht vorlag
  • Gläubiger versuchen die Anerkennung oft anzufechten

Verfahren:

  • Einreichung des Petitions beim zuständigen Bankruptcy Court
  • Entscheidung über den Antrag noch am selben Tag
  • Nach 2-3 Wochen Interwiew beim Official Receiver OR
  • Dort werden hauptsächlich die Insolvenzgründe besprochen
  • OR legt die Pfändungsfreigrenze fest
  • Daraufhin kontaktiert OR die Gläubiger
  • Gläubiger haben keinen Einfluss auf Restschuldbefreiung,
  • es sei denn es wurden falsche Angaben gemacht
  • OR kann nach Reaktion der Gläubiger weitere Interviews verlangen
  • Auf Wunsch nach 12 Monaten Certificate of Discharge

 

 

Frankreich:

Das Insolvenzverfahren in Frankreich hat folgende Vorteile:

  • Restschuldbefreiung nach Abschluss des Verfahrens
  • Verfahrensdauer ca. 1 bis 1 1/2 Jahren Monate
  • keine Wohlverhaltensperiode wie die 6 Jahre in Deutschland

Voraussetzungen für ein Verfahren in Frankreich:

  • Echter Wohnsitz und ständiger Aufenthalt in Frankreich
  • Möglicherweise Gründung einer französischen GmbH
  • ohne Rechtsbeistand vor Ort nicht möglich

Nachteile des Verfahrens in Frankreich:

  • langwierig, teuer, schwierig

 

Spanien

Vorteile:

  • Verkürztes Verfahren bei Schulden unter 1.000.000 €
  • Laufzeit rd. 16 Monate

Voraussetzungen:

  • Mittelpunkt der Lebensinteresssen in Spanien, d.h. ...
  • ... der Ort, von wo aus die Interessen verwaltet werden.

Nachteile:

  • Verletzung der Antragspflicht ist schuldhafter Konkurs
  • Spanisches Gericht bleibt zuständig auch bei zwischenzeitlicher Verlegung des Interessensschwerpunkts ins Ausland
  • Es muss eine Masse zur Verwertung vorliegen, sonst wird das können die Gläubiger bei Ablehnung mangels Masse später einzeln vollstrecken
  • Restschuldbefreiung für Steuern und Abgaben nur 50 %
  • Neuaufnahme des Verfahrens, falls innerhalb von 5 Jahren wieder Zahlungsunfähigkeit eintritt

Verfahren:

  • Zum Antrag ist der Schuldern auch verpflichtet
  • Darstellung wirtschaftliche Verhältnisse der letzten 3 Jahre
  • Inventar
  • Gläubigerliste
  • Neben dem Anwalt ist ein Prozessagent erforderlich