Drohende Zahlungsunfähigkeit

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Übersicht

 

  • Gesetzliche Definition
  • Nähere Definition

Gesetzliche Definition

nach § 18 Absatz 2 InsO

 

  • Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden,
  • wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,
  • die bestehenden Zahlungspflichten
  • im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen

Nähere Definition

 

  • Ermittlung erfolgt ebenfalls auf Grundlage des Finanzplans und Liquiditätsplans
    • Bestände an flüssigen Mitteln
    • Planeinzahlungen
    • Planauszahlungen
    • künftige Kreditaufnahmen
    • künftig entstehende Verbindlichkeiten, die zwar noch nicht begründet sind, die jedoch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet werden müssen, z.B. um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten
    • Tritt zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft Zahlungsunfähigkeit auf, si kuegt der Insolvenzgrund "drohende Zahlungsunfähigkeit" vor.
    • Als zukünftige Verbindlichkeiten scheiden nur solche aus, die noch derart ungewiss sind, dass der Eintritt als offen angesehen werden kann