Geschäfte mit Indexländern

Ab 01.01.2010 schränkt die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) vom 18.09.2009 die Rechte derjenigen Steuerzahler ein, die Geschäftspartner und Banken in einem Staat haben, der auf der Schwarzen Liste des Bundesfinanzministeriums (BMF) steht:

  • Versagung des Betriebsausgabenabzugs,
  • keine Steueranrechnung,
  • Berichtspflichten über die Geschäftspartner

Auf die Liste kommen Länder:

  • mit denen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht und
  • sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und
  • bei Ihnen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunfserteilng besteht. (Dies wird angenommen, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch mit Deutschland zu schaffen.

 

Die Liste der betreffenden Länder wird in gewissen Abständen per BMF-Schreiben veröffentlicht:

  • BMF-Schreiben vom 05.01.2010: keine Länder gegeben