(erstellt am 04.05.2011)

Künstlersozialkasse

Für selbständige Künstler und Publizisten wurde 1983 eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt. Sie hat den Vorteil, dass der Selbständige nur die Hälfte der Beiträge aufbringen muss, während die andere Hälfte vom Bund und aus der Künstlersozialabgabe der Auftraggeber der Künstler und Publizisten getragen wird. Bitte lassen Sie sich jedoch unbedingt von der Künstlersozialkasse (auch www.kuenstlersozialkasse.de) oder Ihrem Steuerberater bzw. Anwalt beraten.

 

Übersicht:

  • Zugangsvoraussetzungen
  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Beiträge
  • Künstlersozialabgabe
  • Berufsliste

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung, um in den Genuss der Künstlersozialversicherung zu kommen, ist nach § 1 KSVG, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbständig und erwerbsmäßig sowie nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, d.h. den Lebensunterhalt damit verdient.

 

Ausschlusstatbestände:

  • mehr als 1 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte)
  • Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht (Jahr 3.900 €, Monat 325 €)
  • versicherungsfreier Personenkreis nach §§ 4 und 5 KSVG
    • rentenversicherungsfreie Personen
    • Beschäftigte, die ein Arbeitsentgelt aus einem nicht unter die KSV fallenden Beschäftigung erhalten, das mind. die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze ausmacht
    • bestimmte versicherungspflichtige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben
    • bestimmte rentenversicherte Landwirte
    • Altersrentner
    • rentenversicherte Wehr- und Zivildienstleistende
    • und bestimmte andere Personen

Künstler:

  • wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt

Publizist

  • wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist oder als Publizist lehrt.

Eine beispielhafte Auflistung der Berufe von der KSK finden Sie am Ende dieser Seite.

Krankenversicherung

Es gelten die allgemeinen Regeln zur Unterscheidung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht können sich Künstler und Publizisten nur befreien lassen, wenn sie Berufsanfänger oder Höherverdienende sind.

Rentenversicherung

Von der Rentenversicherungspflicht sind Künstler und Publizisten befreit, wenn sie aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder anderen selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind (z.B. Beamte) oder wenn ihr Einkommen als Arbeitnehmer oder aus einer anderen (nicht künstlerischen, nicht publizistischen) selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht. Diese Jahreseinkommensgrenze beträgt 2011 für die alten Bundesländer 33.000 € und für die neuen Bundesländer 28.800 €. Rentenversicherungsfrei sind auch die in §§ 4 und 5 KSVG genannten Personengruppen.

Beiträge

Der Beitrag wird aufgrund des Jahresarbeitseinkommens (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) geschätzt und festgesetzt. Eine rückwirkende Anpassung an die tatsächliche Einkommenslage ist nicht möglich, sondern nur für die Zukunft. Der Beitrag setzt sich in der Regel aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Rentenversicherung 2011 Hälfte von 19,9 % = 9,95 %
  • Krankenversicherung 2011 Hälfte von 15,5 % + Zusatzbeitrag 0,45 % = 8,20 % (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
  • Pflegeversicherung 2011 Hälfte von 1,95 % = 0,975 %  (+ Hälfte von 0,25 % für Kinderlose)

Beispiel:

Jahresarbeitseinkommen 10.000 €

RV 82,92 € + KV 68,33 € + PV 8,12 € = Gesamtbeitrag 159,37 € p. Monat

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe beträgt 2011 3,9 % ist von Unternehmen zu zahlen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Dei KSK zählt folgende Beispiele auf:

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
  • Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
  • Rundfunk- und Fernsehanbieter
  • Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film,TV, Musik-Produktion, Tonstudio etc.)
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit
  • Unternehmen, die das eigene Unternehmen oder eigene Produkte/Verpackungen etc. bewerben
  • Design-Unternehmen
  • Museen und Ausstellungsräume
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
  • Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen. 

Berufsliste

Die KSK listet in ihrer Informationsschrift Nr. 6 beispielhaft folgende Berufe auf, die grundsätzlich unter die Künstlersozialversicherung fallen:

 

*) Wegen Besonderheiten bei der Beurteilung der Künstlereigenschaft bittet die KSK um schriftliche Anfrage und ausführliche Tätigkeitsbescheinigung

 

**) Sofern nicht abhängig beschäftigt (Sozialversicherungsnachweis erforderlich)


Angaben ohne Gewähr!


Akrobat

Aktionskünstler *) schriftliche Anfrage

Alleinunterhalter

Arrangeur (Musikbearbeiter)

Artdirektor

Artist **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Ausbilder für künstlerischer und publizistische Tätigkeit

Autor

Ballettlehrer

Ballett-Tänzer **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Bildberichterstatter

Bildhauer

Bildjournalist

Bildregisseur

Bühnenbildner **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Bühneneurythmist

Bühnenmaler

Büttenredner

Choreograph

Chorleiter

Clown

Colorist (Trickfilm) *) begründete schriftliche Anfrage

Comiczeichner

Cutter **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Designer

Dichter

Dirigent

Discjockey *) begründete schriftliche Anfrage

Dompteuer

Dramaturg

Drehbuchautor

Eiskunstläufer (Showbereich)

Entertainer

Experimenteller Künstler

Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung *) begr. schr. Anfrage

Figurenspieler (Puppen, Marionetten- etc.)

Filmbildner

Filmemacher

Film- und Videoeditor **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Foto-Designer

Fotograf (künstlerischer)

Geräuschemacher

Grafik-Designer (einschl. Multimedia-Designer)

Grafiker

Herausgeber

Illustrator

Industrie-Designer

Instrumentalist

Journalist

Kabarettist

Kameramann **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Kapellmeister

Karikaturist

Komiker

Komponist

Korrespondent

Kostümbildner **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Kritiker

Layouter

Lehrer für künstlerische, publizistische Tätigkeiten

Lektor

Librettist

Liedermacher

Maler

Marionettenspieler

Maskenbildner **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Mode-Designer

Moderator

Multimedia-Designer (Grafik-Designer)

Musikbearbeiter

Musiker

Musiklehrer

objektemacher

Pantomime

Performancekünstler **) begründete schriftliche Anfrage

Plastiker

Pressefotograf

PR-Fachmann *) begründete schriftliche Anfrage

Publizist

Puppenspieler

Quizmaster

Redakteur **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Regisseur

Reporter

Rezitator

Sänger

Schauspieler **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Schriftsteller

Showmaster

Sprecher **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Sprecherzieher (von Schauspielern, Sängern etc.)

Standfotograf (z.B. im Bereich Film und Fernsehen)

Stylist

Synchronsprecher **) soweit nicht abhängig beschäftigt

Tänzer *) begründete schriftliche Anfrage

Tanzpädagoge *) begründete schriftliche Anfrage

Technischer Redakteur

Textdichter

Texter

Textildesigner

Theaterpädagoge

Tonmeister

Travestiedarsteller (Showbereich)

Trickzeichner

Übersetzer / Bearbeiter *) begründete schriftliche Anfrage

Unterhaltungskünstler

Videokünstler

Visagist

Web-Designer

Werbefotograf

Werbesprecher

Wissenschaftlicher Autor

Zauberer

Zeichner