(erstellt am 04.05.2011)
Künstlersozialkasse
Für selbständige Künstler und Publizisten wurde 1983 eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt. Sie hat den Vorteil, dass der Selbständige nur die Hälfte der Beiträge aufbringen muss, während die andere Hälfte vom Bund und aus der Künstlersozialabgabe der Auftraggeber der Künstler und Publizisten getragen wird. Bitte lassen Sie sich jedoch unbedingt von der Künstlersozialkasse (auch www.kuenstlersozialkasse.de) oder Ihrem Steuerberater bzw. Anwalt beraten.
Übersicht:
- Zugangsvoraussetzungen
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Beiträge
- Künstlersozialabgabe
- Berufsliste
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung, um in den Genuss der Künstlersozialversicherung zu kommen, ist nach § 1 KSVG, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbständig und erwerbsmäßig sowie nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, d.h. den Lebensunterhalt damit verdient.
Ausschlusstatbestände:
- mehr als 1 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte)
- Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht (Jahr 3.900 €, Monat 325 €)
- versicherungsfreier Personenkreis nach §§ 4 und 5 KSVG
- rentenversicherungsfreie Personen
- Beschäftigte, die ein Arbeitsentgelt aus einem nicht unter die KSV fallenden Beschäftigung erhalten, das mind. die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze ausmacht
- bestimmte versicherungspflichtige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben
- bestimmte rentenversicherte Landwirte
- Altersrentner
- rentenversicherte Wehr- und Zivildienstleistende
- und bestimmte andere Personen
Künstler:
- wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt
Publizist
- wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist oder als Publizist lehrt.
Eine beispielhafte Auflistung der Berufe von der KSK finden Sie am Ende dieser Seite.
Krankenversicherung
Es gelten die allgemeinen Regeln zur Unterscheidung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht können sich Künstler und Publizisten nur befreien lassen, wenn sie Berufsanfänger oder Höherverdienende sind.
Rentenversicherung
Von der Rentenversicherungspflicht sind Künstler und Publizisten befreit, wenn sie aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder anderen selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind (z.B. Beamte) oder wenn ihr Einkommen als Arbeitnehmer oder aus einer anderen (nicht künstlerischen, nicht publizistischen) selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht. Diese Jahreseinkommensgrenze beträgt 2011 für die alten Bundesländer 33.000 € und für die neuen Bundesländer 28.800 €. Rentenversicherungsfrei sind auch die in §§ 4 und 5 KSVG genannten Personengruppen.
Beiträge
Der Beitrag wird aufgrund des Jahresarbeitseinkommens (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) geschätzt und festgesetzt. Eine rückwirkende Anpassung an die tatsächliche Einkommenslage ist nicht möglich, sondern nur für die Zukunft. Der Beitrag setzt sich in der Regel aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Rentenversicherung 2011 Hälfte von 19,9 % = 9,95 %
- Krankenversicherung 2011 Hälfte von 15,5 % + Zusatzbeitrag 0,45 % = 8,20 % (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
- Pflegeversicherung 2011 Hälfte von 1,95 % = 0,975 % (+ Hälfte von 0,25 % für Kinderlose)
Beispiel:
Jahresarbeitseinkommen 10.000 €
RV 82,92 € + KV 68,33 € + PV 8,12 € = Gesamtbeitrag 159,37 € p. Monat
Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe beträgt 2011 3,9 % ist von Unternehmen zu zahlen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Dei KSK zählt folgende Beispiele auf:
- Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
- Presseagenturen und Bilderdienste
- Theater, Orchester, Chöre
- Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
- Rundfunk- und Fernsehanbieter
- Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film,TV, Musik-Produktion, Tonstudio etc.)
- Galerien, Kunsthändler
- Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit
- Unternehmen, die das eigene Unternehmen oder eigene Produkte/Verpackungen etc. bewerben
- Design-Unternehmen
- Museen und Ausstellungsräume
- Zirkus- und Varietéunternehmen
- Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
- Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen.
Berufsliste
Die KSK listet in ihrer Informationsschrift Nr. 6 beispielhaft folgende Berufe auf, die grundsätzlich unter die Künstlersozialversicherung fallen:
*) Wegen Besonderheiten bei der Beurteilung der Künstlereigenschaft bittet die KSK um schriftliche Anfrage und ausführliche Tätigkeitsbescheinigung
**) Sofern nicht abhängig beschäftigt (Sozialversicherungsnachweis erforderlich)
Angaben ohne Gewähr!
Akrobat
Aktionskünstler *) schriftliche Anfrage
Alleinunterhalter
Arrangeur (Musikbearbeiter)
Artdirektor
Artist **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Ausbilder für künstlerischer und publizistische Tätigkeit
Autor
Ballettlehrer
Ballett-Tänzer **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Bildberichterstatter
Bildhauer
Bildjournalist
Bildregisseur
Bühnenbildner **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Bühneneurythmist
Bühnenmaler
Büttenredner
Choreograph
Chorleiter
Clown
Colorist (Trickfilm) *) begründete schriftliche Anfrage
Comiczeichner
Cutter **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Designer
Dichter
Dirigent
Discjockey *) begründete schriftliche Anfrage
Dompteuer
Dramaturg
Drehbuchautor
Eiskunstläufer (Showbereich)
Entertainer
Experimenteller Künstler
Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung *) begr. schr. Anfrage
Figurenspieler (Puppen, Marionetten- etc.)
Filmbildner
Filmemacher
Film- und Videoeditor **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Foto-Designer
Fotograf (künstlerischer)
Geräuschemacher
Grafik-Designer (einschl. Multimedia-Designer)
Grafiker
Herausgeber
Illustrator
Industrie-Designer
Instrumentalist
Journalist
Kabarettist
Kameramann **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Kapellmeister
Karikaturist
Komiker
Komponist
Korrespondent
Kostümbildner **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Kritiker
Layouter
Lehrer für künstlerische, publizistische Tätigkeiten
Lektor
Librettist
Liedermacher
Maler
Marionettenspieler
Maskenbildner **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Mode-Designer
Moderator
Multimedia-Designer (Grafik-Designer)
Musikbearbeiter
Musiker
Musiklehrer
objektemacher
Pantomime
Performancekünstler **) begründete schriftliche Anfrage
Plastiker
Pressefotograf
PR-Fachmann *) begründete schriftliche Anfrage
Publizist
Puppenspieler
Quizmaster
Redakteur **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Regisseur
Reporter
Rezitator
Sänger
Schauspieler **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Schriftsteller
Showmaster
Sprecher **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Sprecherzieher (von Schauspielern, Sängern etc.)
Standfotograf (z.B. im Bereich Film und Fernsehen)
Stylist
Synchronsprecher **) soweit nicht abhängig beschäftigt
Tänzer *) begründete schriftliche Anfrage
Tanzpädagoge *) begründete schriftliche Anfrage
Technischer Redakteur
Textdichter
Texter
Textildesigner
Theaterpädagoge
Tonmeister
Travestiedarsteller (Showbereich)
Trickzeichner
Übersetzer / Bearbeiter *) begründete schriftliche Anfrage
Unterhaltungskünstler
Videokünstler
Visagist
Web-Designer
Werbefotograf
Werbesprecher
Wissenschaftlicher Autor
Zauberer
Zeichner