(akutalisiert 07.04.2013)

Steuerfalle

Für Finanzfragen hat man seinen Bankberater, für Rechtsfragen seinen Rechtsanwalt und für Steuerfragen seinen Steuerberater - Ganz so einfach ist es aber nicht. Die Steuerangelegenheiten bleiben auch bei Einschaltung eines steuerlichen Beraters höchstpersönliche Aufgaben oder - fachlich ausgedrückt - "ist das Verschulden des Beraters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen". Und der Steuerberater kann seine Aufgaben immer nur so gut erledigen, wie er die entsprechenden Zuarbeiten vom Unternehmer erhält.

 

Überblick:

 

  • Umsatzsteuerstatus
  • Vorsteuerabzugsverlust
  • Zölle auf Importe
  • Steuererklärungsverzug und Steuernachzahlungen
  • Nacherhebung von Kammerbeiträgen
  • Finanzamtsprüfungen
  • Rote Flaggen, die eine Betriebsprüfung heraufbeschwören
  • Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung

Umsatzsteuerstatus

Unternehmer, die im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € eingenommen haben, sind als sog. Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit (§ 19 Abs. 1 UStG), d.h. sie müssen keine Umsatzsteuer dem Kunden berechnen, dürfen dafür aber auch keine Vorsteuer (Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen) abziehen. Im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit sind die Umsätz auf ein volles Jahr hochzurechnen, damit sie mit den Jahresgrenzen gemessen werden können. Auf die Befreiung kann aber auch für mindestens fünf Kalenderjahre verzichtet werden und normal Umsatzsteuer erhoben und Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

 

Wird nicht jeweils zum Jahresanfang der Kleinunternehmerstatus vom Unternehmer selbst festgestellt und ggf. die Umsatzsteuer erhoben, so gerät er schnell in eine Falle. Oft vergehen nämlich 2-3 Jahre bis die ersten Steuererklärungen gemacht werden. Dabei stellt sich nicht selten heraus, dass der Unternehmer von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Längst sind die o.g. Grenzen überschritten und das hat saftige Umsatzsteuernachzahlungen zur Folge. Leider ist es häufige Praxis, dass die Steuerberater ihre Kleinunternehmer-Mandanten zum Jahresanfang nicht energisch genug dazu drängen, eine Umsatzprognose abzugeben und ihn um Rat fragen.

 

Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn nicht geprüft wurde, ob als umsatzsteuerfrei behandelte Lieferungen und Leistungen tatsächlich die Befreiungsvorschriften des § 4 UStG erfüllen oder ob tatsächlich ein ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG angewendet werden darf. Diese Fragen kann nur ein Steuerberater beantworten.

Vorsteuerabzugsverlust

Der Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Grob gesagt, dürfen zum Einen Vorsteuern, die mit umsatzsteuerfreien Umsätzen zusammenhängen, nicht abgezogen werden. Zum Anderen dürfen Vorsteuern nicht geltend gemacht werden, wenn die Rechnungen nicht den formalen Anforderungen entsprechen oder der Rechnungsaussteller überhaupt kein "Unternehmer" im Sinne der Umsatzsteuer ist (sog. Scheinunternehmer). Neuere Rechtsprechung schließt sogar den Vorsteuerabzug aus, wenn Fehler in einer Rechnung nachträglich wieder berichtigt werden. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Zölle auf Importe

Unternehmerische Entscheidungen, Waren aus billiger aus dem Ausland zu beziehen, können fatale Folgen haben. Selbst eine Auskunft bei Speditionen kann davor nicht schützen, dass unerwarteter Weise Lieferungen mit hohen Antidumpingzöllen belastet werden oder der ausländische Lieferant das Ursprungszeugnis fälscht. Hier kann nur die Einschaltung eines erfahrenen Zollexperten helfen.

Steuererklärungsverzug und Steuernachzahlungen

Einkommensteuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.05. nach Ablauf des Steuerveranlagungszeitraums abzugeben. Wird diese von einem Steuerberater erstellt, gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.12. Eine Verlängerung darüber hinaus muss begründet werden und wird mancherorts unterschiedlich beschieden. Bei schlechter Abgabedisziplin oder hohen zu erwarteten Nachzahlungen dürfen Steuererklärungen auch vorzeitig angefordert werden. Wegen verspäteter Abgabe kann ein sog. Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, max. 25.000 € festgesetzt werden (§ 152 AO). Üblicherweise werden die Höchstzuschläge jedoch nicht angewendet, so dass es manchen Unternehmer "erträglich" erscheint, verspätet abzugeben und dadurch die Steuerzahlung hinauszuschieben.

 

Dies ist allerdings nicht die einzige Folge der verspäteten Steuererklärungsabgabe. Sachverhalte werden nämlich dann viel zu spät erkannt und es sind gleich mehrere Jahre davon betroffen. Wird eine Steuererklärung für 2008 erst in 2011 abgegeben, so werden neben der Nachzahlung für 2008 gleich auch die Vorauszahlungen für 2009, 2010 und die angefangenen Monate in 2011 nach oben angehoben und fällig. Dadurch wird nicht selten die gesamte Steuernachzahlung für mehr als 3 Jahre auf einen Schlag fällig. Verantwortlich dafür ist meist eine nachlässige Handhabung der Bilanzerstellung kombiniert mit viel zu gering angesetzten Einkommensteuervorauszahlungen.

Nacherhebung von Kammerbeiträgen

Die verspätete Erstellung von Jahresabrechnungen (Einnahmenüberschussrechnungen oder Bilanzen) führt nicht nur zu überraschenden Erkenntnissen, wie erfolgreich das Jahr war, sondern zieht die Anpassung von zuvor geschätzten Beiträgen nach sich. Neben der möglichen Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen werden die Kammerbeiträge (Handelskammer, Handwerkskammer etc.) nacherhoben. Es kann verfahrenstechnisch bis zu 3 Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres dauern, bis die Bescheide in die Post flattern.

Finanzamtsprüfungen

Es gibt eine Reihe von Prüfungen, die das Finanzamt vornimmt, um die Richtigkeit der eingereichten Steuererklärungen zu bestätigen. Am Anfang steht bei Unternehmen mit einer bestimmten Größenordnung oder besonderen Umsätzen die Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Sie findet gewöhnlich innerhalb der ersten 2 Jahre im Betrieb statt. Nach 3-4 Jahren erfolgt erfahrungsgemäß eine Lohnsteuer-Außenprüfung zur Nachschau der Lohnabrechnungen in lückenlosen Zeitabständen.

 

Schließlich findet sporadisch und meist ohne Anschluß an die vorherige Prüfung eine Außenprüfung (sog. Betriebsprüfung) statt. Diese wird bei Kleinunternehmen unmittelbar nach Abgabe der Steuererklärungen auch als betriebsnahe Veranlagung durch Einsendung der Belege und sonstigen Unterlagen im Finanzamt durchgeführt. Werden die Bescheide nicht "unter Vorbehalt der Nachprüfung" ausgestellt, so ist nicht mehr mit einer Außenprüfung für jenes Steuerjahr zu rechnen.

 

Allen Finanzamtsprüfungen haben einen Aspekt gemeinsam, dass der Unternehmer erst mit Abschluss der Prüfungen Steuerrechtssicherheit erlangt. Solange sitzt er in einer Falle uns muss hoffen, das er und sein Steuerberater alles richtig gemacht haben.

Rote Flaggen zur Betriebsprüfung

Wer Rote Flaggen (Red Flags) übersieht, muss mit ernsten Konsequenzen (Betriebsprüfung) rechnen. Hier einige Beispiele dazu:

  1. Vermögen in Übersee
  2. Ex-Partner/in sinnt auf Rache
  3. Steuererklärungen weist auf Tausend gerundete Zahlen aus
  4. Arbeitszimmer zu Hause
  5. Vergessene Einnahmen
  6. Geltendmachung "fauler" Ausgaben
  7. Sie sind vermögend
  8. Sie sagen falsche Dinge in der Öffentlichkeit
  9. Zu viele Fahrten mit dem Firmenwagen
  10. Übertrieben hohe Spenden
  11. Geschäft mit jahrelangen Verlusten
  12. Sie haben einen zweifelhaften Steuerhelfer

Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung

Da es sich hier um ein rein steuerjuristisches Thema handelt, sei auf die einschlägigen Informationsquellen und auf die Beratung durch Steuerberater bzw. Rechtsanwälte verwiesen. Zu beachten ist auch, dass eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung auch schon dann vorliegen kann, wenn Steuern nicht rechtzeitig abgeführt werden. Auch Ergebnisse einer Finanzamtsprüfung können in ein Steuerstrafverfahren münden.

 

Ferner werden bei Finanzamtsprüfungen regelmäßig Empfänger von Provisionen und Honoraren bzw. Dienstleistungsvergütungen lückenlos festgehalten. Diese Informationen gelangen als sog. Kontrollmitteilungen in die Finanzamtsakten des Geldempfängers, wo sie bei der nächsten Gelegenheit mit den Angaben in dessen Steuerklärung verglichen werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zur Erlangung von behördlichen Genehmigungen oder bei der Gründung von Unternehmen bzw. zum Nachweis der Geschäftsführereignung ist eine "Auskunft in Steuersachen des Steueramtes" (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) vorzulegen. Sie beinhaltet Angaben darüber, ob der Unternehmer pünktlich Steuererklärungen abgegeben, seine Steuern pünktlich und restlos bezahlt hat und ob ggf. Steuervergehen begangen wurden. Spätestens hier rächt es sich, wenn man in der Vergangenheit nachlässig seine Steuerpflichten erfüllt hat.

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Lösungsmöglichkeiten:

Sämtliche Umsatzsteuerfragen detailliert von Steuerberater klären lassen

Zum Jahresanfang Kleinunternehmerstatus prüfen und Steuer festlegen

Auf ordnungsgemäße Rechnungen achten - keine Buchung ohne Beleg

Steuerberater erstellt Jahresabrechnungen bis 30.04. des Folgejahrs

Aufstellung und Pflege einer Steuerplanung

Steuervorauszahlungshöhe zeitnah anpassen

Steuern schon unterjährig ansparen

Bei Unsicherheiten vorab verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen

Zoll- und Außenhandelsexperten bei Import-Export einschalten

Erhaltene Vergütungen immer in der Steuererklärung vollständig angeben