(erstellt am 30.04.2011)

Gewerbeanmeldung mit Folgen

Meist ohne lange Wartezeiten ist die Anmeldung seines Gewerbes beim örtlichen Gewerbeamt unter Vorlage der notwendigen Dokumente erledigt und der Selbständige ist im Besitz eines "Gewerbescheins", der für den Mietvertrag und andere Lieferverträge von Bedeutung ist. In manchen Städten kann man dies auch durch Ausfüllen eines im Download verfügbaren Formulars und schriftliche Einreichung erledigen. Die Gebühr wird eingezogen oder überwiesen und die Urkunde zugeschickt. Allerdings sind sich die meisten Gewerbetreibende der Folgen nicht bewußt.

 

Überblick:

  • verspätete Gewerbeanmeldung
  • Genehmigungsärger
  • Finanzamtsfragen
  • Verfall bestimmter Fördermöglichkeiten
  • Kammerbeitrag
  • unerwünschte Gewerberegister-Angebote

Verspätete Gewerbeanmeldung

In der Hektik der Existenzgründung oder der Geschäftserweiterung wird oft vergessen, eine Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung oder Gewerbeabmeldung vorzunehmen. Dafür kann ein Bußgeld bis zu 1.000 € erhoben werden. Bei anderen Verstößen gegen die Gewerbeordnung sind je nach Tatbestand sind Geldbußen bis zu 50.000 € möglich.

Genehmigungsärger

Im Laufe der Zeit kann es sein, dass der Unternehmer seine Geschäftsfelder ausweitet und nicht bedenkt, dass hierfür besondere Genehmigungen erforderlich sind, die nur bei bestimmten Qualifikationen des Unternehmers oder einwandfreiem polizeilichem Führungszeugnis und positiver Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden dürfen. Ein unschönes Erwachen gibt es manchmal auch, wenn bei der Festlegung der Geschäftsidee nicht bedacht wurde, dass dieses Gewerbe nur mit spezieller Genehmigung angemeldet werden kann.

Finanzamtsfragen

Das Gewerbeamt leitet gewöhnlich eine Kopie der Gewerbeanmeldung an das zuständige Finanzamt weiter. Damit wird das Finanzamt auf den Plan gerufen, auch wenn die steuerlichen Aspekte noch gar nicht mit einem steuerlichen Berater erörtert oder geklärt wurden. Gewöhnlich schickt das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit dem Unternehmer zu. Darin sind Angaben über Art und Umfang der Unternehmenstätigkeit und die voraussichtlichen Umsatz- und Gewinnzahlen zu machen. Das Ausfüllen sollte nicht ohne einen steuerlichen Berater erfolgen, denn es werden der Typus und ggf. Vorauszahlungen festgelegt.

Verfall bestimmter Fördermöglichkeiten

Die meisten Förderprogramme für Existenzgründer setzen voraus, dass der Antrag auf Förderung vor Aufnahme der Selbständigkeit gestellt werden muss. Wird vorzeitig damit begonnen, so kann nachträglich keine Förderung gewährt werden. Mit der Gewerbeanmeldung gibt der Existenzgründer unmißverständlich bekannt, dass er die Selbständigkeit zu dem in der Gewerbeanmeldung genannten Datum aufgenommen hat. Dadurch verfällt die Antragsmöglichkeit für eine Reihe von Existenzgründungshilfen.

Kammerbeitrag

Eine Kopie der Gewerbeanmeldung geht auch an die zuständige Berufskammer, also z.B. Handelskammer, Handwerkskammer. Da es sich in der Regel um Zwangsmitgliedschaften handelt, beginnt damit die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht, ohne dass sich der Gewerbetreibende dort schon angemeldet hat.

Unerwünschte Gewerberegister-Angebote

Häufig erhalten Gewerbeanmelder Tage später per Post "Rechnungen" über die Eintragung in offiziell klingende Gewerberegister. In Unkenntnis dieser Abzockermethoden wird schnell eine Rechnung über hunderte Euro bezahlt, obwohl es sich rechtlich um ein Angebot zur Eintragung in ein sinnloses und oftmals nicht einmal existierendes Firmenregister handelt.

Lösungsmöglichkeiten:

Einbindung von Unternehmensberater in die Gründungsphase

Businessplan und Ertragsplanung erstellen und aktualisieren