Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung öffentlicher Unternehmen:
- Erwähnung u.a. in § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
- Orientierung an § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG bzw. § 43 Abs. 1 GmbHG
- Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt führen, d.h.
- auch mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit
- und in Übereinstimmung mit den Gesetzen, der Satzung, den Beschlüssen der Haupt- und Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrat und seiner Ausschüsse oder der Geschäftsordnung
- keine ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäfte oder Fehldispositionen
- Art der getätigten Geschäfte muss durch die Satzung gedeckt sein und ggf. muss eine nach Satzung, Geschäftsordnung oder Aufsichtsratsbeschluss erforderliche Zustimmung eingeholt werden.
- keine wesentliche, grobfehlsame oder missbräuchliche kaufmännische Ermessensentscheidungen oder vergleichbare Unterlassungen
- durch geeignete organisatorische Vorkehrungen ist sichergestellt, dass die Geschäftsführungsentscheidungen ordnungsgemäß getroffen und durchgeführt werden können.
- internes Kontrollsystem
- Risikofrüherkennungssystem
- große Investitionsprojekte müssen durch den Aufsichtsrat genehmigt sein, Wirtschaftlichkeitsrechnungen müssen vorliegen und die Abwicklung muss ordnungsgemäß sein einschließlich Vergabe, Überschreitungen und dergleichen.
- Die Wirtschaftsprüfung der Ordungsmäßigkeit der Geschäftsführung in öffentlichen Unternehmen hat folgende Schwerpunkte
- Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungsorganisation
- Detaillierte Fragen zum Überwachungsorgan
- Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung
- Tätigkeit der Geschäftsführung in weiteren Aufsichträten
- Beurteilung zur Regelung der Leitung
- Umgehung von Zustimmungserfordernissen
- Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsführungsinstrumentariums
- Verfahrensübergreifende IT-Organisation
- Einrichtung und Funktionsfähigkeit des Controlling
- Investitionsplanung
- Beurteilung von Controlling und Informationssystem
- Risikomanagementsystem
- Finanzinstrumente/Derivate
- Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungstätigkeit
- zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- Berichterstattung an das Überwachungsorgan
- Überwachung von Investitionen
- Vermögenslage und Finanzlage
- Ertragslage
- Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungsorganisation