Steuerberater-Controlling

Übersicht

  • Controlling der Steuerberaterleistungen
  • Berufsorganisation
  • Betätigungsformen
  • Ausbildung
  • Vorbehaltsaufgaben
  • Informationspflichten

Controlling der Steuerberaterleistungen:

  • Werden die Jahresabschlüsse im ersten Quartal erstellt?
  • Werden die Steuererklärungen bis zum 31.5. erstellt?
  • Gibt es lange Bearbeitungszeiten?
  • Ist der Steuerberater stets gut zu erreichen?
  • Ruft das Steuerbüro am selben Tag zurück?
  • Werden Ihre Anfragen innerhalb von 3 Tagen erledigt?
  • Erhalten Sie aktive Beratung oder müssen Sie nachfragen?
  • Werden aktuelle Hinweise persönlich gegeben?
  • Erhalten Sie steuerliche und wirtschaftliche Transparenz?
  • Kann jederzeit die aufgelaufene Steuerlast beziffert werden?
  • Sind die Steuervorauszahlungen angemessen?
  • Überrascht der Steuerberater Sie mit hohen Nachzahlungen?
  • Achtet er auf Ihre private und geschäftliche Liquidität?
  • Führt er ggf. eine Liquiditätsplanung durch?
  • Empfiehlt er im Dezember ein Steuersparmodell?
  • Rät er am Jahresende zu Immobilienkäufen?
  • Findet im Frühherbst eine Jahresergebnisvorschau statt?
  • Führt der Steuerberater eine Planungsrechnung für Sie?
  • Gibt es betriebswirtschaftliche Hinweise über die BWA hinaus?
  • Warnt der Steuerberater vor der Gefahr der Insolvenz?
  • Schlägt er eine Sanierung vor oder führt er eine durch?
  • Zeigt er die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens auf?
  • Führt die Lohnsteuerprüfung zu Beanstandungen?
  • Führt die Umsatzsteuerprüfung zu Beanstandungen?
  • Wird bei der Betriebsprüfung Einigung erzielt?
  • Wird mit dem Finanzamt gut verhandelt?
  • Werden Sie gut gegenüber den Banken vertreten?
  • Hat der Steuerberater Ihr Geschäft verstanden?
  • Verfügt er über Kenntnisse Ihrer Branche?
  • Liegen die Honorare über dem Gebührenmittelwert?
  • Erhält der Steuerberater genügend Honorar?
  • Haben Sie ein unzureichendes Honorar durchgedrückt?
  • Haben Sie den Berater nach einer Ausschreibung gewählt?
  • Werden Honorare zeitnah in Rechnung gestellt?
  • Hat man eine Honorarvorschau angeboten?
  • Gibt es eine schriftliche Auftragsbestätigung?
  • Haben Sie sich über die Versicherungsdeckung vergewissert?
  • Investiert der Steuerberater in Fortbildung und Technik?
  • Gibt es eine hohe Mitarbeiterfluktuation?
  • Werden Mandantenveranstaltungen durchgeführt?
  • Hält der Steuerberater selbst Vorträge?
  • Gibt es Broschüren zu speziellen Themen?
  • Gibt es einen selbst erstellen Newsletter?
  • Wird die Internetpräsenz aktualisiert und gepflegt?
  • Ist der Steuerberater zertifiziert nach ISO 9000?
  • Arbeitet er nach der Qualitätsverlautbarung der Kammer?

Berufsorganisation:

  • Zulassungspflicht mit Ablegung eines Steuerberaterexamens
  • Aufsichtsbehörde: Bundessteuerberaterkammer
  • Grundlage: Steuerberatungsgesetz, Berufsordnung etc.
  • Steuerberater-Gebührenvorordnung
  • Verbände: Deutscher Steuerberaterverband, Steuerberaterverein NRW
  • Genossenschaften: DATEV (Datenverarbeitung und Software)
  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: angemessen, aber mind. 250.000 € pro Versicherungsfall

Betätigungsformen:

  • Berufsbezeichnung: Steuerberater, Steuerbevollmächtigter
  • Einzelpraxis, Bürogemeinschaft (Freiberufler)
  • Syndikus-Steuerberater (Angestellter im Unternehmen)
  • Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft (als Freiberufler)
  • Steuerberatungsgesellschaft (GmbH, AG usw.)
  • Lohnsteuerhilfeverein (e.V.)
  • ähnliche, den Steuerberatern gleichgestellte Berufe: Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte und deren Gesellschaften
  • vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen durch in der EU niedergelassene und zugelassene Personen

Ausbildungswege:

  • abschlossenes Hochschulstudium (Wirtschaft, Recht oder anderes Fach mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung) an Uni oder FH; danach 3 Jahre im Steuerberuf
  • kfm. Lehre, danach 10 Jahre im Steuerberuf
  • geprüfter Bilanzbuchhalter, danach 7 Jahre Steuerberuf
  • Steuerfachwirt, danach 7 Jahre Steuerberuf
  • gehobener Finanzbeamter und 7 Jahre als Sachbearbeiter

Dem Steuerberater (steuerlichen Berater) vorbehaltene Aufgaben:

  • Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
  • Buchführungsprivileg:
    • Einrichtung der Buchführung und Erstellung des betrieblichen Kontenrahmens (Finanzbuchhaltung)
    • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) mit Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
    • Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
    • Einrichtung von Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
    • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen
  • Ausnahmen vom Buchführungsprivileg:
    • Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung on Bedeutung sind: hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen. (§ 6 Nr. 2 StBerG). Dazu gehören:
      • Schreib- und Rechenarbeiten
      • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
      • Datenerfassungen nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
      • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z.B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen
    • Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchführungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätige gewesen sind. (§ 6 Nr. 4 StBerG). Es dürfen die Bezeichnungen "Kontierer/in", "Buchführungshelfer/in", "Buchhalter/in" und,  soweit die Berechtigung vorliegt, "geprüfter Bilanzbuchhalter/in", "Steuerfachwirt/in" geführt werden. Zu diesem Personenkreis gehören nebem dem selbständigen, geprüften Buchführungshelfer auch geprüfte Bilanzbuchhalter und Absolventen mit wirtschaftswissenschaftlichem Studium. Zu diesen Personen erlaubten Tätigkeiten gehören:
      • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege, Führung eines Kassenbuchs, Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
      • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
      • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischeneinschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
      • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertungen des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
      • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse
      • laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen

Informationspflichten:

  • Hinweis bei Ungereimtheiten auf nachteilige steuerliche Konsequenzen und Informierung sogar bei geschäftserfahrenen Unternehmern ungefragt über aktuelle oder anstehende Änderungen der Steuergesetzgebung.
  • Hinweis auch auf außerhalb seines Beratungsauftrags liegende Risiken, wenn er mit der Sachlage vertraut ist oder die drohenden Steuernachteile für einen durchschnittlichen Steuerberater auf den ersten Blick erkennbar sind.
  • Bereitstellung steuerlich relevanter Unterlagen und Datenbestände im Prüfungsfall. Vom Finanzamt erhobene Verzögerungsgelder können Regreßpflicht auslösen. Mit Inkrafttreten der Datenzugriffsrechte für die Betriebsprüfer hat der Steuerberater von der Bundessteuerberaterkammer die Vorbehaltsaufgabe bekommen, bei digitalen Außenprüfungen steuerrelevante Daten möglichst vollständig zu identifizieren und seine Mandanten auf die Aufbewahrungspflichten der Datenbestände hinzuweisen.
  • Hinweise, Belehrung und Empfehlungen haben sich an der aktuellen Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Gesetzgebung auszurichten. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater diese für unzutreffend und verfassungswidrig hält. Für die Kenntnisnahme des Steuerberaters von den Urteilen gilt eine Frist von 4-6 Wochen nach Veröffentlichung in den üblichen Fachzeitschriften, unabhängig davon, ob und wann der Steuerberater diese bezieht. Dies gilt auch bei Steuerbescheiden oder Entscheidungen der Finanzorgane, die sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist befinden.
  • (Nicht vollständige Aufzählung! Sprechen Sie Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt an.)