(Stand 28.02.2010)

Schlichtung


  • Kreditmediator für den Mittelstand
  • Ombudsverfahren der privaten Banken
  • Ombudsverfahren der Genossenschaftbanken
  • Ombudsverfahren der Sparkassen
  • Ombudsverfahren der öffentlichen Banken

Kreditmediator für den Mittelstand

 

"Das Bundeswirtschaftsministeriums hat die Stelle eines Kreditmediators eingerichtet. Die zentrale Aufgabe des am 1. März 2010 seine Arbeit aufnehmenden Joachim Metternich wird es sein, Bank-unabhängig und neutral zwischen Unternehmen und Kreditwirtschaft zu vermitteln und die Unternehmen bei Bedarf in den verschiedenen Phasen des Mediationsverfahrens zu begleiten.

Mit dem Mediationsverfahren können kritische Punkte durch einen neutralen Dritten identifiziert, kommuniziert und im Idealfall beseitigt werden. Ziel ist es, ein einvernehmliches Ergebnis zwischen allen Beteiligten herbeizuführen.

Alle mittelständischen Unternehmen, deren Finanzierungsbemühungen zunächst nicht erfolgreich waren, können sich an Herrn Metternich wenden. Wenn sich dann herausstellt, dass ein Mediationsverfahren nicht der beste Weg ist, leitet der Kreditmediator den Fall an andere geeignete Förder- und Beratungsstellen weiter.

Um das Mediationsverfahren optimal an die Bedürfnisse der mittel­ständischen Wirtschaft anzupassen, wird es laufend evaluiert und - wenn nötig - verbessert. Man habe sich bewusst entschlossen, manche Einzelheiten in der Anfangsphase noch nicht zu detailliert festzulegen, so Minister Brüderle weiter" (Quelle: BMWi 28.02.2010).

 

Ab Ende März 2010 soll mit einem Jahresbudget von 5 Mio € der Kreditmediator als Mittel gegen die Kreditklemme vor allem des größeren Mitelstandes tätig. Er soll drei Ziele verfolgen:

  • Aufbau einer flächendeckenden, nachhaltig-langfristigen Meditationsstruktur
  • Qualifizierung von Firmen, um deren Aussichten auf Kreditgeährung zu verbessern
  • Aufbau einer Datenbasis zur Beurteilung der Finanzierungssituation in den Unternehmen in Deutschland.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 500 Mio. € können sich an Metternich wenden, wenn ihre Hausbank den Kreditantrag abgelehnt hat. Dafür haben sie 3 Monate Zeit. Die Kreditsumme muss mindestens 25.000 € betragen (Quelle: Handelsblatt 26.02.2010)

Ombudsverfahren der privaten Banken

 

"Der Bankenverband (Bundesverband Deutscher Banken) hat eine Beschwerdestelle eingerichtet, die aus unabhängigen Ombudsleuten besteht und dabei helfen soll, Differenzen zwischen Banken und ihren Kunden schnell und unbürokratisch zu bereinigen.

 

Verfahren:

  1. Was ist zu tun, wenn Sie sich beschweren möchten?
    Prüfen Sie zunächst, ob der Schlichter der privaten Banken für Sie tätig werden kann. Er ist ausschließlich für die Bankenzuständig, die dem Bundesverband deutscher Banken angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben.
  2. Klären Sie, ob Ihre Beschwerde zulässig ist. Das Verfahren steht in erster Linie Verbrauchern offen, darüber hinaus auch Firmen und Selbständigen bei Streitigkeiten, die den Überweisungsverkehr oder den Missbrauch einer Zahlungskarte betreffen.
    Hilfestellung zur Überprüfung der Zuständigkeit unserer Banken-Ombudsleute und der Zulässigkeit einer Beschwerde bieten wir Ihnen mit einem interaktivem Check.
  3. Erläutern Sie Ihre Beschwerde, stellen Sie alle relevanten Unterlagen zusammen und senden Sie diese an die Kundenbeschwerdestelle. Für das dafür notwendige Anschreiben haben wir bereits ein Formular vorbereitet, das Sie am PC ausfüllen und ausdrucken können. 
Hinweis:
Die Ombudsleute können nicht helfen, wenn eine reine Rechtsberatung vom Kunden gewünscht wird. Auch wenn sich ein Gericht bereits mit der Beschwerde befasst oder befasst hat, greifen die Schlichter nicht ein. Dasselbe gilt für den Fall, dass Zeugen gehört werden müssten, um den Sachverhalt zu ermitteln."
(Quelle: www.bankenverband.de/ombudsmann, Stand 28.02.2010)

Ombudsverfahren der genossenschaftlichen Bankengruppe

"Der BVR (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken verfügt über eine eigene Kundenbeschwerdestelle. Durch ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren kann eine Klage vor den ordentlichen Gerichten vermieden werden. Der BVR hat ein Ombudsmannverfahren eingeführt. Es bietet dem Bankkunden die Möglichkeit, einen unabhängigen und neutralen Schlichter anzurufen, ohne den Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten zu verlieren. Der Ombudsmann versucht, die Meinungsverschiedenheit schnell, unbürokratisch und für den Kunden kostenfrei zu lösen.

 

Das Schlichtungsverfahren gilt für alle deutschen Genossenschaftsbanken, die Mitglied im BVR sind und sich dem Verfahren freiwillig angeschlossen haben. Eine aktuelle Liste ist bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR erhältlich. Das Verfahren kann von sämtlichen Privatkunden und Firmenkunden dieser Banken in Anspruch genommen werden. Es können sich auch Nichtkunden beim Ombudsmann beschweren, wenn ihnen eine der teilnehmenden Banken kein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten möchte. Die Auseinandersetzung zwischen Kunde und Bank kann auf sämtlichen Geschäftsfeldern entstanden sein. Dies umschließt Meinungsverschiedenheiten über alle von diesen Banken angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Das Verfahren gilt nicht für Privatbanken, private Hypothekenbanken, Sparkassen und öffentliche Banken.

 

Verfahren
Die vom Bundesministerium der Justiz genehmigte Verfahrensordnung regelt den Ablauf des Schlichtungsverfahrens. Dementsprechend ist eine Schlichtung nicht möglich, wenn sich beispielsweise eine andere außergerichtliche Streitschlichtungsstelle oder ein Gericht mit dem Vorgang beschäftigt oder wenn der Anspruch verjährt ist. Eine Schlichtung kann nicht durchgeführt werden, wenn die Anhörung von Zeugen erforderlich wäre, um den streitigen Sachverhalt aufzuklären.

Wenn ein Kunde sich beschweren möchte, so richtet er seine Beschwerde schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien aller erforderlichen Unterlagen an die

Kundenbeschwerdestelle beim
Bundesverband der Deutschen
Volksbanken und Raiffeisenbanken · BVR
Schellingstraße 4
10785 Berlin

Die Kundenbeschwerdestelle prüft die eingereichten Unterlagen und bittet den Kunden, falls erforderlich, um ergänzende Angaben. Anschließend holt sie eine Stellungnahme der Bank ein. Sofern die Bank die Meinungsverschiedenheit nicht ausräumt, wird die Beschwerde dem Ombudsmann vorgelegt. Er unterbreitet beiden Parteien einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, den beide annehmen können, aber nicht müssen.

Der Schlichtungsvorschlag ist weder für den Kunden noch für die Bank bindend. Beiden steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Während des Schlichtungsverfahrens gilt die Verjährung für die Ansprüche des Kunden als ausgesetzt. Das Verfahren ist für den Kunden risikofrei und kostenlos. Er trägt nur seine eigenen Auslagen (Porto, Telefon, etc.)."  

(Quelle: BVR, Stand 28.02.2010)

Ombudsverfahren der Sparkassen

"Für Streitigkeiten zwischen Sparkassen und deren Kunden gibt es den Ombudsmann beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV), der für die Sparkassen in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie für Die Sparkasse Bremen AG, die Sparkasse Bremerhaven, die Hamburger Sparkasse AG und die Landesbank Berlin AG - einschließlich ihrer Niederlassung Berliner Sparkasse - zuständig ist. Er ist ein unabhängiger Streitschlichter, der versucht, zwischen den Sparkassen und deren Kunden zu vermitteln.

Dem Verfahren angeschlossene Institute

Das Verfahren gilt für die Institute der Sparkassen-Finanzgruppe, die dem Schlichtungsverfahren des DSGV angeschlossen sind. Eine Liste der am Verfahren teilnehmenden Institute wird von der Kundenbeschwerdestelle beim DSGV geführt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alle anderen Kundenbeschwerden nimmt der DSGV zur kurzfristigen Weiterleitung an die jeweilige dafür zuständige regionale Schlichtungsstelle gern entgegen oder können direkt bei dieser eingereicht werden.  

Verfahrensgegenstand

Sowohl Privatkunden als auch Firmenkunden können sich bei Meinungsverschiedenheiten aller Art an den Ombudsmann wenden. Darüber hinaus kann das Verfahren auch durchgeführt werden, wenn dem Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis („Girokonto für jedermann“) verweigert worden ist.

Eine Schlichtung ist jedoch nicht möglich, wenn sich bereits ein Gericht oder eine andere außergerichtliche Schlichtungsstelle mit dem Vorgang beschäftigt (hat) oder wenn der Anspruch bereits verjährt ist und sich das Institut auf Verjährung beruft. Eine Schlichtung kann auch dann nicht erfolgen, wenn der streitige Sachverhalt nur durch die Anhörung von Zeugen ermittelt werden kann.

Verfahrensablauf

Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und unter Beifügung der zum Verständnis des Vorganges notwendigen Unterlagen zu richten an

Deutscher Sparkassen- und Giroverband
Kundenbeschwerdestelle
Charlottenstr. 47
10117 Berlin

Ist die Beschwerde zulässig, wird eine Stellungnahme des betroffenen Instituts eingeholt. Sofern das Institut der Beschwerde nicht abhilft oder diese sich nicht in sonstiger Weise erledigt, wird sie dem Ombudsmann vorgelegt. Der Ombudsmann prüft den Vorgang und unterbreitet auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, den er den Parteien unmittelbar zuleitet. Der Schlichtungsvorschlag ist weder für den Kunden noch für das Institut bindend.

Einzelheiten zum Verfahrensablauf sind in der „Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden für die Institute der Sparkassen-Finanzgruppe“, die vom Bundesministerium der Justiz genehmigt wurde, geregelt.

Für Ihre Beschwerde können Sie dieses Formular benutzen, das Sie direkt am PC ausfüllen können.

Vertraulichkeit

Alle Kundenbeschwerden werden vertraulich behandelt. Im jährlichen Tätigkeitsbericht kann in anonymisierter Form auch über Schlichtungsvorschläge berichtet werden.

Vorteile des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens

Das Verfahren ist für den Kunden kostenlos; er hat lediglich seine eigenen Auslagen (z. B. Portokosten) zu tragen. Rechtsnachteile hat der Kunde nicht zu befürchten: Ist er mit dem Schlichtungsvorschlag des Ombudsmannes nicht einverstanden, kann er nach wie vor die ordentlichen Gerichte anrufen. Ferner gilt für die Dauer des Verfahrens die Verjährung für die Ansprüche des Kunden als gehemmt."

(Quelle: www.dgsv.de/de/service/schichtungsstelle, Stand 28.02.2010)

Ombudsverfahren der öffentlichen Banken

"Am 4. Mai 2001 ist dem Bundesverband Öffentlicher Banken, VÖB, für seine Mitgliedsinstitute die Schlichtungsaufgabe übertragen worden. Dies bedeutet, dass alle Privatkunden der dem VÖB-Schlichtungsverfahren angeschlossenen Banken die Möglichkeit haben, ihre Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Bank durch einen unabhängigen Ombudsmann außergerichtlich klären zu lassen. Das Schlichtungsverfahren ist für den Kunden kostenlos. Eigene Auslagen und Aufwendungen für eine etwaige sachkundige Vertretung im Verfahren hat der Kunde selbst zu tragen. Firmen und Selbstständigen steht das Verfahren zur Verfügung, sofern die Streitigkeit den Bereich Zahlungsdienste betrifft.

 

Sie wollen eine Streitigkeit vom VÖB-Ombudsmann schlichten lassen?
Bevor Sie sich für die Streitschlichtung durch den VÖB-Ombudsmann entscheiden, sollten Sie Folgendes prüfen:

  1. Ist Ihr Kreditinstitut dem VÖB-Verfahren angeschlossen? Ist dies nicht der Fall, kann der VÖB-Ombudsmann nicht für Sie aktiv werden, vielleicht aber eine andere Schlichtungsstelle.
  2. Ist Ihre Beschwerde überhaupt zulässig? Sie ist zulässig, wenn Sie folgende Fragen mit „nein“ beantworten können:
  •  
    • Es handelt sich um eine Beschwerde, die in Zusammenhang steht mit Ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit? (Ausnahme: Die Streitschlichtung betrifft den Bereich Zahlungsdienste.)
    • Wurde oder wird Ihre Beschwerde bereits vor einem Gericht verhandelt?
    • War oder ist Ihre Beschwerde bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens?
    • Wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe - mangels Aussicht auf Erfolg - abgewiesen?
    • Wurde die Streitigkeit bereits in einem außergerichtlichen Vergleich beigelegt?
    • Wäre zur Klärung der Beschwerde eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen nötig?
    • Haben Sie bereits eine Strafanzeige erstattet? (Ausnahme: Die Streitschlichtung betrifft den Bereich Zahlungsdienste oder den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen.)

Wenn Sie alle Fragen mit „nein“ beantwortet haben, ist Ihre Beschwerde grundsätzlich zulässig. Bitte beachten Sie aber, dass über die Zulässigkeit letztlich der Ombudsmann entscheidet.

Der Ablauf des Verfahrens ist in der „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im Bereich des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB" festgelegt.


Anschrift der Kundenbeschwerdestelle
Ihre Beschwerde richten Sie bitte schriftlich unter Angabe des betroffenen Kreditinstituts und Ihrer Adresse an den
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB
Kundenbeschwerdestelle
Postfach 11 02 72
10832 Berlin

Der Ombudsmann der öffentlichen Banken ist Teilnehmer am FIN-NET (Financial Dispute Resolution Network), einem grenzüberschreitenden außergerichtlichen Netz zur Behandlung von Beschwerden im Finanzdienstleistungsbereich. Zur Zeit nehmen hieran 50 verschiedene nationale Schlichtungseinrichtungen teil, die sich auf der Grundlage eines Memorandum of Understanding (MoU) zusammengeschlossen haben. Der vollständige Text des MoU sowie weitere Informationen, insbesondere zu den Schlichtungseinrichtungen in den verschiedenen europäischen Ländern, stehen Ihnen auf den Seiten der Europäischen Kommission zur Verfügung."

(Quelle: www.voeb.de/de/ueber_uns/ombudsmann, Stand 28.02.2010)